Imfeld Adrian · Nationalrat · 2005-12-13
Imfeld Adrian · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-13
Wortprotokoll
Der Ständerat hat nach seiner Beratung vom 1. Dezember eine einzige Differenz zu unserem Rat hinterlassen, nämlich in Artikel 730a Absatz 2 OR, wo es um die Amtsdauer des leitenden [PAGE 1826] Revisors bei den der ordentlichen Revision unterliegenden Gesellschaften geht.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 6. Dezember die verbleibende Differenz bei diesem Geschäft behandelt und beantragt Ihnen grossmehrheitlich, nämlich mit 14 zu 6 Stimmen, bei Artikel 730a auf die Haltung des Ständerates einzuschwenken und damit dieses Geschäft zuhanden der Schlussabstimmung zu erledigen.
Wir haben hier im Rat zweimal über diese Rotationspflicht des leitenden Revisors gesprochen und im Gegensatz zum Ständerat, welcher eine Amtsdauer von sieben Jahren vorgesehen hat, zweimal an der kürzeren Amtsdauer von fünf Jahren festgehalten, bei der letzten Behandlung allerdings nur noch knapp mit 87 zu 81 Stimmen. Mit dem letzten Beschluss ist die Kommission für Rechtsfragen in ihrer Mehrheit von der ursprünglichen, strengeren Haltung abgekommen und hat einem Antrag Huber zugestimmt. Der Antrag Sommaruga Carlo, an der fünfjährigen Amtsdauer festzuhalten, fand nur bei einer Kommissionsminderheit Unterstützung. Diese Minderheit finden Sie auf der vorliegenden Fahne aufgeführt. Die Argumente für eine fünf- oder siebenjährige Amtsdauer des leitenden Revisors haben sich durch alle Beratungen hindurch nicht verändert, ich möchte sie deshalb hier nicht wiederholen.
Im Übrigen darf hier kurz, ergänzend zur Berichterstattung aus der Kommission, festgehalten werden, dass mit den Erklärungen zuhanden des Amtlichen Bulletins von Bundesrat Blocher an der Sitzung des Ständerates vom 1. Dezember einige in der Wirtschaft heftig diskutierte Fragen zur Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und zur Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat klargestellt werden konnten. Im Bereich der Prüfung des IKS bin ich froh um die Ausführungen, dass hier das IKS im Bereich der Buchführung und Rechnungslegung gemeint ist. Wie bisher beurteilt die Revisionsstelle das IKS in diesem Bereich und kompensiert allfällige strukturelle Mängel durch eigene Prüfungshandlungen. Neu ist, dass die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat mitteilt, welche Feststellungen sie in Bezug auf das IKS gemacht hat. Die Risikobeurteilung bleibt auch weiterhin eine Aufgabe des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestätigt im Anhang zur Jahresrechnung, dass eine Auseinandersetzung mit den Risiken der Gesellschaft stattgefunden hat und dass die Risiken beurteilt worden sind. Die Revisionsstelle nimmt eine formelle Betrachtung der Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat vor.
Aus diesem Grund hat sich die Revisionsstelle dazu inhaltlich nicht zu äussern. In diesem Zusammenhang ist an die Vernunft aller Beteiligten - nicht zuletzt im Sinne unserer Absichten für die KMU - und insbesondere an den Verwaltungsrat und an die Revisionsstelle zu appellieren, bei der Umsetzung des neuen Revisionsrechtes das notwendige Augenmass walten zu lassen. Ein Blick nach Amerika zeigt, dass auch bei der vollständigen Einhaltung aller strengen und formalistischen Vorschriften in diesem Bereich Firmenzusammenbrüche leider nicht zu vermeiden sind.
Im Namen der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen bei Artikel 730a Absatz 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, dies unter Hinweis auf den Antrag der Kommissionsminderheit.