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preparatory:AB 60938

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-12-14

Wortprotokoll

Wir müssen aufpassen, dass wir hier jetzt nicht einige Dinge durcheinander bringen: Korruption, Steuerhinterziehung und Bankgeheimnis werden hier wild durcheinander geworfen; Begriffe, die so nicht zusammengehören. Auch die Teilnahme der Schweiz an diesem Global Forum fand im Zustand des sogenannten "invité" statt. Wir waren eingeladen, wir haben nicht partizipiert, wir haben nicht gebremst, wir haben auch keine weiteren Initiativen ergriffen. Aber wir stellen uns auf den Standpunkt, den wir im Jahr 2000 mit dem OECD-Fiskalkomitee gefunden haben und der von der OECD anerkannt ist. Davon gehen wir aus.

Der Rückweisungsantrag verlangt, dass wir Norwegen die gleichen Zusagen machen wie der EU mit dem Zinsbesteuerungsabkommen, und zwar in einem Memorandum of Understanding. Nach einem solchen Memorandum of Understanding müssen die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten, wenn einmal die bilateralen Verhandlungen über das Abkommen über den Zinsbesteuerungsbereich abgeschlossen sind, Verhandlungen aufnehmen, um die Amtshilfebestimmungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anzupassen.

Neu soll dort Amtshilfe eben nicht nur in Fällen geleistet werden, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten, sondern auch beim Vorliegen von ähnlichen Delikten, englisch "the like". Als ähnlich oder "the like" gelten ausschliesslich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie der Steuerbetrug nach schweizerischem Recht. Dass sich die Amtshilfe im Verhältnis zu Norwegen nicht auf ähnliche Delikte, also "the like", erstreckt, hat im Wesentlichen drei Gründe:

1. Die Amtshilfebestimmung im revidierten Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen entspricht voll und ganz der geänderten schweizerischen Amtshilfepolitik im Verhältnis zu allen OECD-Staaten. Diese beruht auf dem Bankgeheimnisbericht des OECD-Fiskalkomitees aus dem Jahr 2000, dem die Schweiz ausdrücklich zugestimmt hat. Danach werden Auskünfte im Falle einer vorsätzlichen Tat auch für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes dann ausgetauscht, wenn die Tat in beiden Staaten mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine solche Tat ist in der Schweiz im Bereich der direkten Steuern eben der Steuerbetrug nach Artikel 186 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, d. h. eine Urkundenfälschung, die dann eben zur Steuerhinterziehung führt. Eine weitergehende Verpflichtung ist die Schweiz im Rahmen der OECD nicht eingegangen. Es besteht daher auch kein Anlass, im Verhältnis zu Norwegen davon abzuweichen.

2. Norwegen ist kein EU-Mitgliedstaat. Es besteht daher auch kein Anlass, dieses Memorandum of Understanding zur Zinsbesteuerung mit der EU hier ebenfalls auf Norwegen anzulegen.

3. Es hat sich in den Verhandlungen mit Norwegen herausgestellt, dass bei den norwegischen Veranlagungsverfahren eben keine Tatbestände bestehen, die den Unrechtsgehalt des Steuerbetruges aufweisen, aber keinen Betrug nach schweizerischem Recht darstellen. Solche Tatbestände sind sehr selten, es gibt sie z. B. im englischen Recht im Zusammenhang mit Veranlagungsverfahren.

Norwegen selbst hat in den Verhandlungen - im Gegensatz zu dem, was beim Rückweisungsantrag gesagt wurde; das muss ich auch klar machen - keine weitergehenden Begehren in diese Richtung gestellt.

Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, den Rückweisungsantrag der Kommissionsminderheit abzulehnen und das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen zu genehmigen.