Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit beantragt die Aufnahme einer ergänzenden ausländerrechtlichen Bestimmung. Danach soll einer von Gewalt betroffenen Person für die Dauer der Ausweisung des Gewalt ausübenden Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung die Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden dürfen.
Ich glaube, die Antragsteller - und ich habe das auch vorher bei Frau Amherd gemerkt - berücksichtigen die Gesetzesänderung nicht, die wir namentlich im Ausländergesetz bereits beschlossen haben. Dieses Problem haben wir unter anderem jetzt dort geregelt. Es ist so: Nach dem alten Recht wäre das ein Problem gewesen, doch das ist es heute nicht mehr. Schon nach dem geltenden Recht liegt, mit der heutigen Praxis gemäss Weisungen des Bundesamtes für Migration, bei einer aufgelösten Familiengemeinschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Es ist nicht so, dass die Bewilligung [PAGE 1963] automatisch dahinfällt. Die näheren Umstände der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere Misshandlungen, die eine Fortführung der Ehe als unzumutbar erscheinen lassen, sind zu berücksichtigen und Härtefälle ausdrücklich zu vermeiden.
Artikel 49 des neuen Ausländergesetzes - das ist jetzt die neue Bestimmung - gesteht in Absatz 2 dem Ehegatten in der gleichen Situation ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn er oder sie Opfer ehelicher Gewalt wurde. Für Ausländer, welche nach dem neuen Ausländergesetz nicht mehr als Ausländer gelten - das sind Personen aus Ländern, mit denen Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurden -, ist es überhaupt kein Problem, weil diese Verbindung gar nicht gemacht wird: Dort wird gar nicht gefragt, ob für die Aufenthaltsbewilligung die gemeinsame Wohnung ein Erfordernis ist.
Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass Ehegatten nicht zusammenwohnen, nicht notwendigerweise, dass die Familiengemeinschaft aufgelöst ist. So ist eine zeitlich beschränkte Ausweisung als vorübergehende Massnahme zu sehen, während der die Familiengemeinschaft weiter bestehen kann. Für einen solchen Fall bestimmt wiederum Artikel 48 des neuen Ausländergesetzes, das wir jetzt bereinigt haben und das, wie ich meine, in der Schlussabstimmung durchgeht, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht besteht, wenn wichtige Gründe dafür geltend gemacht werden. Zuhanden der Materialien habe ich damals, am 17. März 2005, im Ständerat auf die gleiche Frage zu diesem Artikel erklärt, dass es auch für ausländische Ehegatten gelte, die unter ehelicher Gewalt leiden und deshalb vorübergehend an einem anderen Ort wohnen sollen.
Mit der heutigen Praxis bzw. der neuen Regelung in den Artikeln 48 und 49 des Ausländergesetzes wird dem Anliegen der Kommissionsminderheit Rechnung getragen. Wenn jetzt neue und davon abweichende Schutzmassnahmen im ZGB verankert werden, so haben wir grosse Auslegungsprobleme. Deshalb bitte ich Sie, bei der Fassung zu bleiben, die Sie im Ausländergesetz beschlossen haben, und nicht im ZGB davon abweichende Bestimmungen - sie sind nämlich in der Regelung nicht genau gleich - zu erlassen: Man wüsste dann nicht, welche Bestimmung gelten würde.
Aus den dargelegten Gründen bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Sie haben in der Stellungnahme des Bundesrates gesehen, dass wir Ihre Vorlage so, wie Sie sie beschlossen haben, gutheissen. Aber hier legiferieren Sie über etwas, das wir bereits beim Ausländergesetz behandelt haben.