Thanei Anita · Nationalrat · 2005-12-15
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-12-15
Wortprotokoll
Ihr Rat hat am 7. Juni 2001, d. h. vor etwa vier Jahren, der parlamentarischen Initiative von Kollegin Vermot zum Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft Folge gegeben. Eine Subkommission der Kommission für Rechtsfragen arbeitete einen ersten Gesetzentwurf aus, welcher am 12. November 2003 zusammen mit einem Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt wurde. Deren Auswertung lag im Mai 2004 vor. Die Subkommission hat in diversen weiteren Sitzungen den Vernehmlassungsentwurf im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse überarbeitet.
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stimmte dem ersten Vorschlag zu. Insbesondere befürwortete sie die Bestimmung, wonach alle Personen vom Schutz erfasst werden, die im gleichen Haushalt leben, z. B. auch Betagte oder Kinder, und nicht nur verheiratete oder unverheiratete Paare. Lediglich die SVP war mit der Begründung dagegen, das geltende Recht genüge. Zudem wurde von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gewünscht, dass der Schutz nicht nur bei physischer, sondern auch bei psychischer Gewalt greifen solle. Zudem solle der Schutz auf Opfer ausgeweitet werden, die nicht mit dem Täter zusammenleben oder zusammenlebten. Das sind insbesondere Opfer, welchen nachgestellt wird; auf Neudeutsch Stalking. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmte dann am 18. August 2005 mit 18 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen der überarbeiteten Vorlage zu.
Zu den Grundzügen der Vorlage: Es geht um den Schutz der Persönlichkeit vor häuslicher und anderen Formen von physischer und psychischer Gewalt. Die Familie oder der Freundeskreis als Kern des sozialen Umfeldes soll ein Ort der Sicherheit und Geborgenheit sein. Dem ist leider nicht immer so. Aus einer Studie geht hervor, dass z. B. 20,7 Prozent der Frauen körperliche und/oder sexuelle Gewalt von ihren Partnern erleiden mussten. Es gibt heute noch keine exakte Studie über die Gewalt von Frauen. Selbstverständlich ist aber das Gesetz geschlechtsneutral formuliert und gilt auch für schlagende oder Bügeleisen werfende Frauen. Seit die Männer ihre Hemden jedoch selbst bügeln, wird es nicht mehr so oft zu solchen Übergriffen kommen.
Die heutige Gesellschaft toleriert häusliche Gewalt und Gewalt im engen Kreis zu Recht nicht mehr. Es handelt sich dabei nicht um eine Privatsache, sondern es ist Aufgabe des Staates, den Schutz jedes menschlichen Individuums zu gewährleisten. Deshalb hat unser Parlament bereits mit zwei Änderungen des Strafgesetzbuches vom 3. Oktober 2003 zwei Delikte offizialisiert: wiederholte Tätlichkeiten und Vergewaltigung in der Ehe.
Die neue Vorlage, die uns heute zur Abstimmung vorliegt, weitet den Schutz aus und ergänzt ihn. Wie bereits erwähnt worden ist, gibt es neben der häuslichen Gewalt weitere Formen von Gewalt, die ähnlichen Ursprunges sind, insbesondere - auch das ist bereits erwähnt worden - Drohungen und Nachstellungen. Das geltende Recht bietet, entgegen der Ansicht der SVP, keine genügende Handhabe, um den Gewaltopfern effizient Schutz zu bieten. Die rechtliche Situation hängt zudem vom Wohnort ab, da die Praxis und die Gesetze - insbesondere die Polizeigesetze - von Kanton zu Kanton divergieren. Auch ist die Rechtslage von verheirateten Paaren eine andere als die von unverheirateten Paaren, und andere Gemeinschaften lässt die Rechtslage schlichtweg ausser Acht.
Der Grundsatz der neuen Vorlage ist salopp gesagt also ein ähnlicher wie bei einigen kantonalen Polizeigesetzen: Wer schlägt, der geht. Die neue Vorlage ist eine Ergänzung des ZGB. Es gibt bereits heute gewisse Bestimmungen, nämlich den Persönlichkeitsschutz nach den Artikeln 28ff., Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Scheidungsrechtes. Aber wie gesagt: Dieser Schutz greift nicht für alle Arten des Zusammenlebens und alle Arten von Gewaltanwendung.
Dann gibt es eben - auch das habe ich bereits erwähnt - kantonale Polizeigesetze, zum Beispiel in St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und noch in einigen anderen Kantonen, die jedoch nur vorübergehende Massnahmen vorsehen und nicht solche, die über eine längere Frist angewendet werden können.
Nun noch kurz zum Inhalt: Der Schutz nach Artikel 28 ZGB wird erweitert, und zwar sowohl in Bezug auf den Anwendungsbereich als auch in Bezug auf die vorgesehenen Schutzmassnahmen. Er wird ausgeweitet auf Gewalt, Drohungen und Nachstellung. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschliessende Aufzählung. Beispielhaft sind auch die Schutzmassnahmen erwähnt. Es handelt sich insbesondere um Unterlassungsansprüche wie ein Annäherungsverbot, ein Rayonverbot und ein Verbot zur Kontaktaufnahme. Ein besonderer und sehr wichtiger Schutz ist für Betroffene vorgesehen, die in derselben Wohnung wohnen. Das Opfer kann nämlich verlangen, dass der Täter für eine gewisse Zeit aus der Wohnung ausgewiesen wird. Das Opfer kann in bestimmten Fällen sogar verlangen, dass das Mietverhältnis auf es übertragen wird, eine Massnahme, die bereits jetzt im [PAGE 1960] Scheidungsrecht vorgesehen ist. Im Weiteren bezeichnen die Kantone eine Kriseninterventionsstelle, die sofortige Ausweisungen verfügen kann, sowie eine Beratung, und zwar sowohl für Opfer als auch für Täter.
Angepasst werden selbstverständlich auch die Bestimmungen des Eheschutzes. Das heisst, dort ist die heutige Rechtsprechung oder Rechtslage umstritten; es ist umstritten, ob die entsprechenden Massnahmen abschliessend im Gesetz geregelt sind oder ob weiterer Spielraum besteht. Deshalb haben wir auch diese Bestimmungen angepasst.
Abschliessend ein Wort zum Rechtsvergleich: Wir sind heute auch diesbezüglich noch eine Insel. Ähnliche Gewaltschutzregelungen kennt man in sämtlichen Nachbarländern, das heisst in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien.
Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.