Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15
Wortprotokoll
Ich gehe nochmals auf das neue Ausländerrecht ein. Das neue Ausländerrecht sieht in Artikel 49 Absatz 2 vor, dass der Ehegatte einen Anspruch auf "Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" hat, wenn er oder sie Opfer ehelicher Gewalt wurde. Ich glaube nicht, dass ich mich geirrt hätte.
Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass Ehegatten nicht zusammenwohnen, nicht notwendigerweise, dass die Familiengemeinschaft aufgelöst ist. Wir haben das beim Ausländergesetz ausdrücklich behandelt, und darum musste ich beim Ausländergesetz am 17. März 2005 im Ständerat zu diesem Artikel Stellung nehmen, und ich habe dort zur Antwort gegeben, dass er auch für von Gewalt betroffene ausländische Ehegatten gilt, die unter ehelicher Gewalt leiden und deshalb vorübergehend an einem anderen Ort wohnen.
Die Artikel 42 und 43 regeln die Voraussetzungen zur Erreichung der Aufenthaltsbewilligung, wenn jemand noch gar keine hat, und dort ist die gemeinsame Wohnung für Ausländer ein Erfordernis, und zwar für diejenigen, die ausserhalb der EU wohnen; die anderen haben kein solches Erfordernis. Aber hier geht es darum, wie wir das handhaben, wenn sie zusammenwohnen und einer gewalttätig wird, und dafür sind die Artikel 48 und 49 da.