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preparatory:AB 61186

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, die beantragte Aufnahme einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Bestimmung, wonach die Kantone verpflichtet werden, ein einfaches, rasches, unentgeltliches Verfahren vorzusehen, abzulehnen.

Problematisch ist, wir haben es in unserer Stellungnahme erwähnt, die Verpflichtung der Kantone, welche autonom sind, Beratungsstellen einzuführen. Wir sind nicht dagegen; wir sollten aber aufpassen, dass wir vom Bund für die Kantone nicht Sachen als obligatorisch erklären, die in der Kompetenz der Kantone liegen. In diese sollte nur eingegriffen werden, wenn die Durchsetzung des Bundesrechtes auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Aber davon kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.

Was das einfache und rasche Verfahren anbelangt, so ist eine solche Bestimmung deshalb nicht nötig, weil bereits eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung steht, die einen schnellen Rechtsschutz gewährleisten. Es sind dies insbesondere die superprovisorischen Massnahmen gemäss Artikel 28d Absatz 2 ZGB, die sogar ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners angeordnet werden können. Es sind also Massnahmen, die ausserordentlich wirkungsvoll sind, weil man den Gesuchsgegner nicht einmal anhören muss. Zum anderen kann die von Gewalt betroffene Person vorsorgliche Massnahmen verlangen, für welche die Glaubhaftmachung einer Verletzung oder einer drohenden Verletzung genügt; es muss also nicht ein Beweisverfahren stattfinden. Diese beiden Möglichkeiten bieten einen ausreichenden, schnellen Schutz. Den Kantonen darüber hinaus nochmals neue Vorschriften zu machen, finden wir nicht richtig, weil es in die Kompetenz der Kantone gehört.

Zusätzlich sind diejenigen Massnahmen zu nennen, welche in Artikel 28b Absatz 4 ZGB erwähnt werden, nämlich jene Massnahmen, welche von der kantonalen Stelle im Krisenfall vor Ort getroffen werden können. Zu denken ist hier namentlich an die Ausweisung der gewalttätigen Person durch die Polizei.

Die Erfahrungen in den Kantonen zeigen, dass auch einfache und rasche Verfahren natürlich lange dauern können, wenn die Gerichte überlastet sind. Indem man immer mehr Klagen einem solchen Verfahren unterstellt, wie es hier vorgesehen ist, löst man das Problem nicht; im Gegenteil, der Verfahrensweg wird dadurch überlastet und nimmt der Sache ihren Ausnahmecharakter. Wir glauben, die bestehenden, jetzt von mir genannten Massnahmen sind die wirkungsvolleren.

Bezüglich der Unentgeltlichkeit des Verfahrens gilt es Folgendes zu beachten: Zwischenmenschliche Gewalt ist keinesfalls nur ein Phänomen finanzschwacher Bevölkerungsschichten. Daher ist es falsch, für jedermann ein unentgeltliches Verfahren einzuführen. Jeder hat Anrecht auf dieses Verfahren, und wenn er es selbst nicht bezahlen kann, hat er ein Anrecht auf Unentgeltlichkeit. Aber zu sagen, diese Verfahren seien für jedermann unentgeltlich, wäre nicht richtig. Vielmehr sollte dies, wie bis anhin vom kantonalen Recht vorgesehen, nur Personen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden.

Der Antrag der Kommissionsminderheit erweist sich damit auch in diesem Punkt im ganzen Gefüge - wer bezahlt wann welche Verfahren? - als stossend. Ich sage nochmals: Familiäre Gewalt ist nicht ein Gewaltakt, der nur bei mittellosen Personen und mittellosen Familien vorkommt; im Gegenteil: Wie die Urteile in Fällen von Beziehungsdelikten zeigen, haben wir sogar in höheren und reicheren Berufsschichten einen ebenso grossen Prozentsatz. Nicht übersehen werden darf zudem, dass auch die Gewalt ausübende Person als Auslöserin des Verfahrens und als Verursacherin möglicherweise grosse Kosten hat und von der Unentgeltlichkeit profitieren würde. Das wäre unseres Erachtens stossend, denn sie wird kostenpflichtig.

Ich bitte Sie, den Antrag aus den dargelegten Gründen abzulehnen.

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