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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2005-11-30

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Ich habe zu Artikel 105 eine grundsätzliche Bemerkung vonseiten der Redaktionskommission. Bei der parlamentarischen Initiative Baumberger 98.451, "Altlasten. Untersuchungskosten", konnten wir als Redaktionskommission eine festgestellte materielle Ungereimtheit noch Kollege Pfisterer unterjubeln. Insofern müssen wir ihn eigentlich nachträglich entlasten. Die Urheber waren eigentlich wir von unserer Kommission.

Hier ist aber eine ausführliche Bemerkung von unserer Seite notwendig. Ihre Redaktionskommission hat sich nun auch [PAGE 943] mit der Totalrevision des RTVG befasst. Nach unserer Beurteilung sind die Rechtsschutzbestimmungen in der vorliegenden Totalrevision, wenn ich dies vorsichtig ausdrücke, nicht optimal mit der Justizreform koordiniert. Wenn wir es direkt ausdrücken, müssen wir sagen: Sie sind mit der Justizreform schlecht koordiniert. Der Rechtsweg gemäss der revidierten Bundesrechtspflege ist in der Regel zweistufig. Der Weg an das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt grundsätzlich über das Bundesverwaltungsgericht; dies ist der Regelfall.

Auf dem Gebiet des Fernmelde- und Rundfunkgesetzes sieht die Justizreform in zweifacher Hinsicht eine Abweichung vom zweistufigen Rechtsschutz vor. Zum einen schliesst das Bundesgerichtsgesetz die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs aus. Hier entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig. Zum anderen führt der Rechtsweg gegen Entscheide der UBI direkt ans Bundesgericht. Dies haben wir in der Sommersession mit dem Bundesgerichtsgesetz so verabschiedet. Die Referendumsfrist zu diesen beiden Gesetzen ist eben erst abgelaufen. Diese Lösung ist nicht unbedingt optimal, sie müsste allenfalls geringfügig angepasst werden. Die nun aber vom Nationalrat und vom Ständerat vorgesehene direkte Anfechtung von Entscheiden des Departementes sowie der Comcom beim Bundesgericht ist beziehungsweise wäre ein massiver Einbruch ins soeben beschlossene System der Totalrevision der Bundesrechtspflege.

Beim Bundesgerichtsgesetz müssten dann erhebliche Anpassungen vorgenommen werden. Wollen wir aber diese erheblichen Anpassungen wirklich? Wollen wir diesen massiven Einbruch wirklich? Der Appetit, in anderen Rechtsbereichen ebenfalls einen direkten Zugang zum Bundesgericht zu erhalten, würde vermutlich steigen. Dies war aber nicht das Ziel der Justizreform.

Damit die ganze Angelegenheit geklärt werden konnte, haben wir vom Bakom und vom Bundesamt für Justiz eine schriftliche Beurteilung verlangt, die am 25. November 2005 eingegangen ist. Die von mir eben dargelegte Beurteilung wurde in diesem ausführlichen Bericht bestätigt; dieser Bericht enthält auch Lösungsvorschläge. Ich habe den Bericht auch an die Präsidenten der beiden KVF beziehungsweise bei uns an Kollege Pfisterer weitergeleitet.

Wir können heute im Ständerat diese Koordination mit der Justizreform nicht bereinigen. Die Redaktionskommission vertritt jedoch die Auffassung, dass eine so erhebliche Anpassung des Bundesgerichtsgesetzes nicht auf irgendeine Anpassungsbotschaft verschoben werden sollte. Die beiden Legislativkommissionen - dies ist unser Wunsch - sollten nach unserer Auffassung einen Weg suchen und finden, wie diese Anpassung anlässlich der vorliegenden Revision noch vorgenommen werden kann.

Wir denken, dass es nicht richtig sein kann - das ist eine grundsätzliche Bemerkung -, wenn wir in der Schlussabstimmung Gesetze verabschieden, die mit anderen, ebenfalls vor kurzem verabschiedeten Gesetzen klar in Widerspruch stehen.

Ich ersuche Sie deshalb, dieses Anliegen aufzunehmen. Es ist - ganz ähnlich wie beim Votum von Kollege Schiesser - vor allem auch noch eine Botschaft an die nationalrätliche Kommission.