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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-12-01

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Darf ich zuerst noch einige Bemerkungen zu den formellen Differenzen machen?

In Analogie zum Vorgehen des Nationalrates wurde die Angleichung der Texte von Anag und Ausländergesetz gutgeheissen. Im Sinne der Transparenz wurden die Beschlüsse, die im Anag gefasst wurden, jetzt auch in das Ausländergesetz aufgenommen, da sie sowohl für das Asyl- wie auch für das Ausländergesetz Geltung haben.

Das Ausländergesetz und die Teilrevision des Asylgesetzes werden gemeinsam verabschiedet. Daher müssen die Bestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes, welche noch auf das Anag verweisen, an das Ausländergesetz angepasst werden. Auch im Ausländergesetz müssen die entsprechenden Anpassungen an die Teilrevision des Asylgesetzes vorgenommen werden. Zudem müssen diejenigen Bestimmungen des Asylgesetzes, welche eben nicht Bestandteil der Teilrevision des Asylgesetzes sind, an das Ausländergesetz angepasst werden. Ich weiss, es tönt etwas kompliziert, aber gerade darum hat Ihnen die Verwaltung, haben Ihnen die Parlamentsdienste mit grossem Aufwand diese Synopsen zur Verfügung gestellt - damit Sie die gesamten Texte sehen können. Es ist nicht mehr einfach, aus den Fahnen, die Sie erhalten haben und die nur der Differenzbereinigung dienen, die Texte, die dann wirklich gelten, herauszukristallisieren.

Der politische Wille des Nationalrates und unserer Kommission geht klar dahin, dass gleichlautende Beschlüsse in beide Gesetze übernommen werden. Verwaltung, Parlamentsdienste, Bundeskanzlei und das Sekretariat der Redaktionskommission haben die entsprechenden Artikel überprüft und die Texte kontrolliert. Es liegen in all diesen Artikeln keine materiellen Änderungen vor, sodass wir sie dann gesamthaft übernehmen können.

So viel zu den formalen Anpassungen; ich möchte allen Beteiligten für den grossen Aufwand herzlich danken.

Noch ein weiterer Punkt zu den Bemerkungen der Redaktionskommission: Die Redaktionskommission hat den Kommissionen geschrieben, dass sie die Artikel der neuen Gesetze nicht übernehmen dürfen, wie dies bereits in den ersten Fahnen der Fall war. Daher wurden die Änderungen wieder zurückgenommen. Die Redaktionskommission hat den Wunsch, dass die Bezüge auf das geltende Recht in den Schlussabstimmungstexten zum Asylgesetz und zum Ausländergesetz konsequent wiederhergestellt werden. Das heisst, dass die durch die Kommissionen und den Nationalrat eingeführten Bezüge auf das neue Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht und das neue Bundesgesetz über das Bundesgericht durch die vorherigen Bezüge auf das noch geltende Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ersetzt werden.

In gleicher Weise will die Redaktionskommission mit den Bezügen auf das Schweizerische Strafgesetzbuch verfahren, dessen Revision, auf die sich gewisse Artikel des Asyl- und des Ausländergesetzes bereits beziehen, voraussichtlich erst am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird. Dies nur zur Begründung für diese horrend hohen Bussen, die Sie dann allenfalls sehen werden und die wir eigentlich gar nie verabschiedet haben, sich aber noch auf das geltende Recht beziehen und letztendlich dann überführt werden, wie wir das bereits gemacht haben - aus der Sicht der strengen Redaktionskommission allerdings etwas voreilig.

Damit komme ich zur Bereinigung der materiellen Differenzen: ich möchte auch hier nochmals meinen Dank all jenen aussprechen, die an der Zusammenstellung dieser Texte beteiligt waren.

Die erste Differenz besteht bei Artikel 82 Absatz 1bis. Der Nationalrat hat diesen Absatz mit klarer Mehrheit eingefügt, und unsere Kommission hat ihn mit 8 zu 3 Stimmen übernommen. Warum? Bis zum Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2005 haben die Kantone beim Ergreifen eines ausserordentlichen Rechtsmittels - und nur um solche geht es hier, es geht nicht um Rekurse usw., sondern nur um ausserordentliche Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung - Nothilfe gewährt. Dann hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Massnahme eine gesetzliche Grundlage brauche; das Bundesgericht hat Nothilfe gemäss Weisung des Bundesamtes für Migration "verboten". Um die Praxis, wie sie vor dem Bundesgerichtsurteil aussah, zu verankern, ist also Artikel 82 Absatz 1bis notwendig geworden. Ohne diese Bestimmung müssten die Kantone wieder Sozialhilfe statt Nothilfe gewähren, wenn der Vollzug ausgesetzt wird. Heute müssen die Kantone aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils Sozialhilfe statt Nothilfe ausrichten. Dies hat zur Folge, dass der Anreiz zur Ergreifung von ausserordentlichen Rechtsmitteln wieder sehr viel höher ist. Es sind rund 2500 bis 3000 Fälle pro Jahr.

Im Übrigen hält das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. März 2005 fest, dass bei Asylsuchenden mit [PAGE 960] pNichteintretensentscheid Sachleistungen gegenüber Geldleistungen vorzuziehen seien. Insbesondere würde dadurch die Kontrolle der Verwendung der ausgerichteten Mittel einfacher und es würde eben kein zusätzlicher Anreiz zum Verbleib geschaffen. Dies bezieht sich auch auf Artikel 82 Absatz 1bis, der vom Nationalrat eingefügt wurde. Es dürfen bei den Modalitäten zum Leistungsbezug jedoch keine schikanösen oder unzumutbaren Anforderungen an den Bezug der Nothilfe gestellt werden. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen auch einer Absprache mit den Kantonen und belässt ihnen bei der Durchführung den notwendigen Spielraum.

Ich beantrage Ihnen daher, der Kommission zuzustimmen, die mit 8 zu 3 Stimmen entschieden hat, sich dem Nationalrat anzuschliessen.

Zu Absatz 2bis: Ich habe die Präferenz von Sachleistungen und den Willen der Kantone, hier einen gewissen Handlungsspielraum zu haben, erwähnt.