preparatory:AB 61861
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06
Wortprotokoll
Die Artikel 63 und 64 gehören eigentlich zusammen und bilden die Grundlage für einen wettbewerbs- und leistungsfähigen Hochschul- und Forschungsraum Schweiz. Die Forschungsförderung als solche fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Organe gemäss Artikel 63a Absatz 4. Die Forschungsförderung des Bundes stützt sich nicht auf das Hochschulrahmengesetz, sondern primär auf das Forschungsgesetz und wird auch nicht Gegenstand der Zusammenarbeitsvereinbarung mit den Kantonen sein. Lehre und Forschung sind aber eng verbunden, sodass es Aufgabe der gemeinsamen Organe ist, für die notwendige Koordination zwischen der Hochschul- und der Forschungsförderung auf nationaler Ebene zu sorgen. Die Förderung kann dann davon abhängig gemacht werden, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.
Artikel 64 Absatz 1 wird um den Begriff der Innovation erweitert, um der Innovation und der Tätigkeit der KTI eine Verfassungsgrundlage zu geben und die Bedeutung des Wissens und des Technologietransfers in die Wirtschaft festzuhalten. Trotz dieser sehr weitreichenden Formulierung geht der Bundesrat davon aus, dass damit nicht eine ordnungspolitisch diskutable Wirtschaftsförderung im Sinne einer umfassenden Industriepolitik anvisiert wird, sondern ausschliesslich die heutigen Förderungsaktivitäten auf eine explizite Verfassungsgrundlage abgestützt werden, wie dies verschiedene parlamentarische Vorstösse fordern. Wir haben ja im Herbst in diesem Rat die Motion des Nationalrates (Noser Ruedi) 04.3688 angenommen, zu welcher sich auch Herr Bundesrat Deiss positiv äusserte.
Wir bitten Sie, Artikel 64 Absätze 1 und 2 zuzustimmen.