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Frick Bruno · Ständerat · 2005-12-14

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Falls Sie einen entsprechenden Verdacht hätten - es ist nicht so, dass ich in meiner letzten präsidialen Session eine Motion eingereicht habe, nur um in dieser Session zu Wort zu kommen. Ich reichte sie vor 18 Monaten ein.

Lassen Sie mich kurz das Problem erläutern: Vor dreissig Jahren, Mitte der Siebzigerjahre, haben wir das Rechtshilfegesetz verabschiedet, um innerhalb der Schweiz klare Durchführungsregeln für die Rechtshilfe zu setzen - sowohl für jene Fälle, in denen Rechtshilfeabkommen bestehen, als auch für jene, für die keine staatsvertragliche Regelung besteht. Das Gesetz stammt damit aus einer Zeit, da sich die Rechtshilfe auf relativ wenige Staaten beschränkte, wo Recht und Justiz mit unserem Land vergleichbar waren. Die Rechtshilfe an diese Länder zu vereinfachen war ein berechtigtes Anliegen, und die Zusammenarbeit mit ihnen kompromittierte weder unser Rechtsempfinden, noch belastete sie unsere Wirtschaft.

Die Rahmenbedingungen waren auch vor zehn Jahren, als wir eine erste Teilrevision vornahmen, noch weitgehend erhalten. Deshalb änderten wir das Gesetz, um das Rechtshilfeverfahren noch einmal zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Doch in der Zwischenzeit haben sich die Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen wesentlich verändert. Ich nenne drei Gründe:

1. Es kommt immer häufiger zu Gesuchen aus Staaten mit einer völlig anderen Rechtssituation, mit schwacher oder verpolitisierter Justiz, ja aus Staaten mit offen menschenrechtswidrigen Zuständen. Teilweise sind diese Staaten den Abkommen des Europarates beigetreten und nehmen die daraus fliessenden Rechte in Anspruch, ohne dass sie aber den Standards genügen würden, welche bei der Schaffung dieser Abkommen gemeinsame, grundlegende Werte bildeten.

2. Ausländische Strafverfahren und daraus fliessende Rechtshilfeersuche sind anfällig dafür, dass sie missbraucht werden, und zwar für die Wahrnehmung nationaler, wirtschaftlicher oder anderer nicht strafrechtlicher Zielsetzungen, auch seitens von ausländischen Konkurrenten. Wir haben das in den letzten Jahren kennen gelernt, namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen aus Osteuropa.

3. Die Rechtshilfeabkommen wurden auch auf polizeiliche Ermittlungsmethoden erweitert, und diese Ermittlungsmethoden finden nun im Rechtshilfegesetz keine adäquaten Durchführungsregeln.

Dies war die Situation, als ich vor 18 Monaten die Motion einreichte. Es brauchte Massnahmen, um die Individuen und Unternehmen besser zu schützen, um das Vertrauen in Recht und Justiz der Schweiz zu stärken und allgemein die Vertrauenswürdigkeit der Schweiz wiederherzustellen, soweit sie angeschlagen war. Denn der Imageschaden, den die Schweiz erleidet, erfolgt durch ungerechtfertigte Rechtshilfemassnahmen. Eine spätere Korrektur durch ein Bundesstraf- oder ein Bundesgericht vermag diesen Schaden nur teilweise zu beseitigen.

Der Bundesrat hat die Motion mit meinem Einverständnis bis heute sistiert. Er und auch die Kommissionen im Rahmen der Bundesgerichtsgesetzgebung haben aber mein Anliegen aufgenommen. Es sind nun im Beschwerdeverfahren zwei Instanzen eingebaut, nämlich das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht. Mit diesen Massnahmen, die nachträglich - nach meiner Motion - ins Gesetz eingebaut wurden, ist ein wesentlicher Teil des verbesserten Rechtsschutzes realisiert. Ich möchte Herrn Bundesrat Blocher und auch der Bundesversammlung danken, dass sie diese Anliegen bereits aufgenommen und umgesetzt haben. Mit diesem Aspekt - nämlich dem verbesserten Verfahren - befasst sich die Antwort des Bundesrates. Insofern ist ihr nichts entgegenzusetzen.

Doch es bleiben Bereiche, die mit diesen beiden Beschwerdeinstanzen nicht ohne weiteres erledigt sind. Darauf geht der Bundesrat nicht ein. Ich nenne zwei Beispiele: In den internationalen Abkommen wurde die Rechtshilfe wesentlich ausgebaut. Wenn der ersuchende Staat beispielsweise behauptet, er sei selber Opfer eines Verbrechens geworden, so muss ihm die Akteneinsicht vor dem Entscheid über seinen Anspruch auf Rechtshilfe gewährt werden. Bevor wir wissen, ob Rechtshilfe zu gewähren sei, erhält der Staat bereits Akteneinsicht. Dort, wo Verfahren verpolitisiert sind, ist das [PAGE 1163] natürlich absolut nicht im Sinne eines schweizerischen Rechtshilfeverfahrens.

Ein anderer Fall: Häufig werden auf Schweizer Banken Gelder blockiert, wie wir wissen: oft in Millionenhöhe. So weit, so gut. Doch häufig führt der ersuchende Staat das Verfahren nicht weiter. Gelder bleiben einfach blockiert, teilweise bereits über Jahrzehnte.

Hinzu kommt, dass die vorgeworfene Straftat nach dem Recht des ersuchenden Staates oftmals keiner Verjährung unterliegt. Was geschieht nun? Die Gelder bleiben während Jahrzehnten liegen, ohne dass ein Verfahren substanziell fortgesetzt wird. Das ist ein Zustand, der nicht haltbar ist. Diese und auch andere Fragen - es gibt einen ganzen Katalog davon - sind zu klären. Teilweise - das räume ich ein, und ich stimme dem Bundesrat zu - können diese Fragen durch die Praxis des Bundesgerichtes in gute Wege geleitet werden. In anderen Fällen aber werden wir zu klären haben, ob es eben nicht doch einer Gesetzesänderung bedarf. Denn einfach Rechtshilfe zu gewähren im Vertrauen darauf, dass der ersuchende Staat eben unsere Rechtsnormen erfüllt, ist oft blauäugig, und nicht jeder Staatsanwalt, der um Rechtshilfe ersucht, verdient Vertrauen.

Hier müssen wir uns entscheiden, ob die Gerichte durch ihre Praxis die richtigen Leitplanken überhaupt setzen können oder ob es eines gesetzgeberischen Handelns bedarf. Nun bin ich damit einverstanden, dass wir für ein, zwei Jahre das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht Recht sprechen lassen und Erfahrungen sammeln. Ich werde - das behalte ich mir vor - dann wieder auf die Frage zurückkommen und allenfalls wieder motionieren und gesetzgeberische Änderungen verlangen.

Nachdem ein wesentlicher Teil bereits erfüllt ist und der andere Teil teilweise durch Rechtsprechung in gute Bahnen geleitet werden kann, verzichte ich darauf, heute auf meiner Motion zu beharren. Ich danke, dass der Bundesrat und die Bundesversammlung den ersten wesentlichen Teil meiner Motion erfüllt haben; mit dem zweiten Teil werde ich bei Bedarf wieder kommen.

In diesem Sinn verzichte ich auf weitere Behandlung der Motion. Sie ist zum grössten Teil erledigt.

Wenn Sie einer formellen Erklärung bedürfen, Herr Vizepräsident, ziehe ich hiermit den Rest zurück.