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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14

Wortprotokoll

Diese Revision hat eine relativ lange Vor- und Leidensgeschichte. Nachdem der Nationalrat mal beschlossen hat, man solle dieses Gesetz an den Bundesrat zurückweisen, hat der Ständerat gefunden: Man sollte darauf eintreten, sollte es nicht zurückweisen und könnte die Bedenken aus der nationalrätlichen Debatte durch eine Verbesserung in der Kommission aufnehmen. Das ist, wie Ihr Berichterstatter dargelegt hat, geschehen, und dieser Entwurf, der hier vorliegt, folgt im Wesentlichen den Grundzügen des bundesrätlichen Entwurfes. Mit den allermeisten dieser Änderungen können wir uns einverstanden erklären.

Weil das Datenschutzgesetz ja erst etwas mehr als zehn Jahre alt ist, fragt man sich: Warum schon wieder eine Revision? Auslöser sind eigentlich zwei Motionen Ihres Rates, nämlich Motionen aus den Jahren 1998 und 2000 - die eidgenössischen Räte haben diese in den Jahren 1999 und 2000 angenommen -: Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten", verlangt erstens die Verstärkung der Transparenz beim Beschaffen von Daten; das ist das Hauptanliegen gewesen. Die Motion der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates 98.3529, "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen", fordert zweitens eine formelle gesetzliche Grundlage für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes sowie Mindeststandards für den Schutz bei der Bearbeitung von Daten beim Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone. Das war der ausschlaggebende Impuls für diese Datenschutzgesetzgebung.

Dann ist Anfang November 2001 das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarates verabschiedet worden. Dieses Datenschutzübereinkommen des Europarates ist für die Schweiz am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Das neue Zusatzprotokoll stellt bezüglich der Kompetenzen der nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden und bezüglich der grenzüberschreitenden Datenübermittlung Minimalstandards auf. Daraus sind dann die vom Sprecher Ihrer Kommission erwähnten fünf Ziele entstanden; ich möchte nicht näher darauf eingehen. Diese fünf Ziele sollten in der Revision verwirklicht werden.

Es hat sich dann bei der Detailberatung schnell gezeigt, dass dieses Gesetz im Alltag natürlich sehr schwerwiegende Konsequenzen haben kann, auch dann, wenn man mit Daten umgeht, ohne dass man irgendetwas Böses will, aber eine Unachtsamkeit begeht. Das wird dann vor allem auch bei den Strafbestimmungen eine Rolle spielen. Namentlich muss man aufpassen, dass man hier bei der Fahrlässigkeit - wo also kein Vorsatz vorliegt - nicht zu weit geht, weil sonst die Menschen im täglichen Leben in eine dauernde Konfliktsituation mit einem möglichen Straftatbestand geraten. Das wird dann dazu führen, wie es Ihr Berichterstatter eben gesagt hat, dass es dann spitzfindig oder allzu korrekt oder allzu bürokratisch angewandt wird, sodass das tägliche Leben und die Abläufe des geschäftlichen Lebens schwer behindert werden könnten. In diesem Spannungsfeld wird sich auch die Beratung zu den einzelnen Artikeln und zu den Einzelanträgen bewegen.

Der Sprecher Ihrer Kommission hat gesagt, es müsse dann eben auch vom gesunden Menschenverstand ausgegangen werden. Eine solche Generalklausel, dass im Zweifel der gesunde Menschenverstand gilt, fehlt jetzt in diesem Gesetz, aber ich nehme an, dass das eine Generalklausel ist, die so eindeutig verfassungsmässig ist, dass sie nicht einmal in die Verfassung aufgenommen worden ist. Aber hier scheint sie mir auch sehr wichtig zu sein, weil die Gefahr des sklavischen Anwendens einer Gesetzesbestimmung darin besteht, dass es im alltäglichen Ablauf widersinnig wird, und ich kann Ihnen nur sagen, dass ich mich dort, wo es in meinem Einflussbereich liegt, sehr bemühen werde, dass dieses Ausarten nicht passiert.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.

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