Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Diese Vorlage zum Datenschutzgesetz hat eine parlamentarische Geschichte: Der Nationalrat hat über diese Vorlage in einer ersten Phase befunden, und zwar in der Weise, dass er sie an den Bundesrat zurückweisen wollte. Das Geschäft kam dann in unseren Rat, und wir lehnten diese Rückweisung ab. Gleichzeitig ersuchten wir den Nationalrat, selbst für Korrekturen zu sorgen, weil wir der Auffassung waren, dass dann, wenn ein Rat an einer Vorlage des Bundesrates ganz konkrete Kritik äussert, er selbst für Korrekturen besorgt sein sollte. Der Nationalrat hat dies zur Kenntnis genommen, und die Kommission für Rechtsfragen hat eine Subkommission bestellt.
Der Vorschlag der Subkommission wurde dann im Nationalrat behandelt, und der Nationalrat hat die Vorlage der Subkommission angenommen. Man muss wissen, dass die Rückweisungsabsichten des Nationalrates vor allem dem Umstand zuzuschreiben waren, dass die Meinung vertreten wurde, die Datenschutzgesetzgebung sei zu wenig praxistauglich und die Subkommission solle die diesbezüglichen Bedenken berücksichtigen. Gemäss der Meinung des Nationalrates hat die Subkommission dies denn auch getan, was wie erwähnt zur Gutheissung der Gesamtvorlage durch den Nationalrat führte.
Wir selbst sind auf die Vorlage noch nicht eingetreten, sondern haben, wie gesagt, nur die Rückweisung abgelehnt, sodass heute auch noch eine Eintretensdebatte stattfindet.
Ich orientiere Sie kurz darüber, welche Anlässe zur Revision führten. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat eine Motion über die erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten eingereicht. Ihre Geschäftsprüfungskommission hat ebenfalls eine Motion eingereicht, eine Motion mit dem Titel "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen". Als Drittes kommt dazu, dass mit dem Europarat ein Zusatzabkommen zum Protokoll über die Datenschutzgesetzgebung ausgearbeitet wurde. Dieses liegt uns ebenfalls vor.
Die heutige Vorlage besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Bundesbeschluss betreffend den Beitritt zum vorerwähnten Zusatzprotokoll des Europarates und einer Änderung der Datenschutzgesetzgebung. Die Vorlage über die Änderungen des Datenschutzgesetzes wird materiell bedeutsam sein und von uns auch am meisten zu reden geben. Wird diesen Änderungen zugestimmt, so kann das Zusatzprotokoll problemlos ratifiziert werden.
Die Revision des Datenschutzgesetzes weist fünf Kernpunkte auf:
1. Sie wird die Informationspflichten erweitern und somit die Transparenz bei der Datenbeschaffung verbessern. Damit wird erreicht, dass die Stellung von betroffenen Personen verstärkt wird.
2. Gleichzeitig soll den Datenbearbeitern möglichst grosse Freiheit bezüglich der Art und Weise der Erfüllung ihrer Verpflichtungen belassen werden. Hier macht man deutlich, dass gewisse Relativierungen der geltenden Regelung erforderlich sind, dies mit Blick auf die Anliegen der Praxis.
3. Ein weiteres Kernelement wird die Förderung der Selbstregulierung der betroffenen Kreise sein, Stichwort: Zertifizierung.
4. Die Bundesverwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen vorsehen. Geschaffen wird eine gesetzliche Grundlage, damit solche Pilotversuche durchgeführt werden können.
5. Dieser Punkt wird zu reden geben: Man will gewährleisten, dass die grenzüberschreitenden Datenflüsse dem europäischen Standard entsprechen. Dies ist insbesondere für die Wirtschaft wichtig, da für sie der Datenfluss im internationalen Bereich ein zentrales Erfordernis darstellt.
Im Rahmen des Eintretens nehme ich zu zwei Aspekten Stellung, nämlich zuerst zum Verhältnis zum europäischen Recht: Es wurde bewusst davon abgesehen, das EU-Recht autonom nachzuvollziehen. In einzelnen Fällen, dort, wo dies sachlich gerechtfertigt ist, werden Annäherungen an das EU-Recht vorgeschlagen. Es bleibt aber ein wesentlicher Unterschied, nämlich: dass sich die vorliegende Revision in erster Linie auf die besonders schützenswerten Personendaten konzentriert, das EU-Recht dagegen bedeutend weiter geht. Hinsichtlich der Umsetzung von Schengen/Dublin können deswegen dann Rechtsanwendungsprobleme entstehen, wenn die unterschiedlichen Datenschutzrechtssysteme parallel angewendet werden müssen. Dieses Problem könnte beispielsweise dann entstehen, wenn bei Schengen/Dublin in gewissen Bereichen für die Beurteilung der Transparenz EU-Niveau verlangt wird. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist aber der Auffassung, dass solche Probleme durchaus lösbar sind und es deswegen nicht so sein sollte, dass man dem Nationalrat nicht folgen kann.
Die Unterschiede zwischen dem schweizerischen und dem EU-Datenrecht werden unsere Wirtschaft nicht zu behindern vermögen. Die von Ihnen zu beurteilende Vorlage schafft das notwendige Minimum, damit die Datenschutzgesetzgebung der Schweiz in den EU-Staaten als gleichwertig anerkannt wird. Dies ist für die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Beziehungen wichtig. Die EU hat vor einiger Zeit die schweizerische Datenschutzgesetzgebung geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sie, unter Einbezug der nun zur Diskussion stehenden Revision, in der Schweiz ein adäquates Datenschutzniveau wie in der EU gewährleistet.
Ein zweiter Aspekt ist: Die Rückweisung durch den Nationalrat erfolgte seinerzeit, weil man befürchtete, die Revision des Datenschutzgesetzes sei aus der Sicht der Wirtschaft zu wenig praxistauglich. Die von der Nationalratskommission eingesetzte Subkommission hat dieser Frage spezielle Bedeutung beigemessen und punktuelle Änderungen vorgenommen. So, wie sich die Vorlage heute präsentiert, kann sie, übers Ganze gesehen, als von der Praxis ohne grössere Weiterungen bewältigbar beurteilt werden.
Eine absolut abschliessende Sichtweise ist allerdings noch nicht möglich, und zwar deshalb, weil die Gefahr besteht, dass einzelne Bestimmungen, über die wir heute zu diskutieren haben, in der späteren Rechtsanwendung ausufernd und überkorrekt ausgelegt werden. In anderen Rechtsgebieten sehen wir, zu was dies führen kann. Wir staunen als Gesetzgeber manchmal selbst, was alles aus dem von uns Beschlossenen von der Verwaltung und den Gerichten herausgeholt werden kann.
Als Berichterstatter plädiere ich deshalb dafür, dass man beim Vollzug der Datenschutzgesetzgebung Augenmass [PAGE 1153] bewahrt, dem gesunden Menschenverstand seinen gebührenden Platz einräumt, Spitzfindigkeiten erst gar nicht aufkommen lässt und sich immer vergegenwärtigt, welche Rechtsanwendung welche negativen Folgen in der Praxis haben könnte. Bei einzelnen Bestimmungen wird auf diesen Aspekt besonders einzugehen sein.
Summa summarum teilt die Kommission für Rechtsfragen aber die Auffassung, dass saubere Datenschutzregelungen für uns Menschen wichtiger sind, als wir dies im herkömmlichen Alltag manchmal glauben. Der Problematik des unseriösen Umgangs mit Daten werden wir uns dann bewusst, wenn wir selbst konkret davon betroffen sind. Wenn wir über die vorliegende Revision debattieren, müssen wir deshalb immer auch an solche Fälle denken und uns bewusst machen, wie uns eine unkorrekte Regelung der Datenflüsse in unseren ureigensten Persönlichkeitsrechten treffen könnte.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen, auf die Vorlage einzutreten.