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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-14

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Abkommen mit der Republik Slowenien um die Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit bei der Verhinderung, Entdeckung und Aufklärung bestimmter strafbarer Handlungen, insbesondere - aber nicht nur - im Bereiche der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, der Geldwäscherei und der Korruption. Die Zusammenarbeit soll insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen unter Berücksichtigung des Datenschutzes erfolgen, dann aber auch durch regelmässige Kontakte zwischen den Vertretern der Parteien auf den entsprechenden Ebenen, und schliesslich beschlägt die Zusammenarbeit auch die gegenseitige Unterstützung bei Training und Ausbildung. Das Abkommen greift nicht in die Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Solche bilaterale Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit sind nebst der multilateralen Zusammenarbeit mit Interpol, mit polizeilichen Institutionen der EU und weiteren internationalen Organisationen erforderlich. Sie ermöglichen den Vertragsparteien, massgeschneiderte Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abzuschliessen.

Zum Verhältnis zwischen Schengen und dem vorliegenden Abkommen ist Folgendes festzuhalten: Schengen bildet in einzelnen Teilbereichen nur eine Art Grundgerippe zur Intensivierung der Polizeizusammenarbeit innerhalb Europas. Schengen schliesst eine Intensivierung der Zusammenarbeit durch bilaterale Abkommen nicht aus, sondern setzt solche im Gegenteil voraus.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt einstimmig, dieses Abkommen zu genehmigen. Jetzt könnte man sagen: So weit, so gut.

Der Bundesrat hält fest, dass der Vertrag dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung unterstehe, und er stellt denn auch in [PAGE 1150] diesem Sinne Antrag. Begründet wird diese Unterstellung damit, dass der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, die, würden sie im Landesrecht erlassen, Gegenstand eines formellen Gesetzes wären. Diese Frage der Unterstellung des Vertrages unter das fakultative Staatsvertragsreferendum hat im Nationalrat offensichtlich weder in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen noch im Plenum Anlass zu irgendwelchen Diskussionen gegeben - wohl aber in der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates. Weshalb?

Es handelt sich beim vorliegenden Abkommen gemäss Auskunft des Bundesrates um einen sogenannten Standardvertrag. Praktisch identische Abkommen wurden vor kurzem mit Lettland und Tschechien abgeschlossen, weitere analoge Verträge - so hat man uns gesagt - sind zumindest bereits paraphiert, wenn nicht sogar unterzeichnet, und zwar Verträge mit Rumänien, Mazedonien und Albanien.

Es ist in diesem Zusammenhang auf die Motion des Nationalrates (SPK-NR) 04.3203, "Fakultatives Staatsvertragsreferendum. Parallelismus von staatsvertraglicher und innerstaatlicher Rechtsetzung", hinzuweisen. Diese Motion hat unser Rat in der vergangenen Sommersession angenommen, mit der folgenden Ergänzung, die auf Antrag der SPK-SR erfolgte: "Nicht als wichtig" - eben im Sinne von Artikel 141 der Bundesverfassung - "gelten Bestimmungen, welche im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen vorsehen." Dieser Zusatzantrag der SPK-SR basierte auf der Stellungnahme des Bundesrates unter Hinweis auf die Praxis bei Doppelbesteuerungsabkommen.

Der Bundesrat schrieb in seiner Stellungnahme zur Motion der SPK-NR: "Nachdem aber die Räte in den von der Kommission zitierten Fällen (Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel, Freihandelsabkommen mit Chile) den Anträgen des Bundesrates gefolgt sind, wird der Bundesrat auch zukünftig keine Unterstellung unter das fakultative Staatsvertragsreferendum vorschlagen, wenn die fraglichen Abkommen den gleichen Gegenstand beschlagen, inhaltlich gleichwertig ausgestaltet und von vergleichbarem politischem, rechtlichem und wirtschaftlichem Gewicht sind wie eine Mehrzahl von Abkommen, welche die Schweiz bereits abgeschlossen hat, ohne sie dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen."

Daher, Herr Bundesrat, bin ich seitens der Kommission für Rechtsfragen beauftragt, die Frage zu stellen, weshalb nicht auch bei diesem Abkommen - und allenfalls bei den noch folgenden - auf die Unterstellung unter das fakultative Staatsvertragsreferendum verzichtet wurde bzw. welches eben die Unterschiede zur Praxis bei den Doppelbesteuerungsabkommen sind.