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preparatory:AB 62260

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Artikel 15c befasst sich mit dem Schutz der Privatsphäre.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass bei Einbürgerungen im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre zu beachten sei.

Absatz 2 ermächtigt dann die Kantone vorzusehen, dass die für Einbürgerungen benötigten Daten bekannt gegeben werden dürfen. Zu diesen Daten gehören zunächst die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzdauer. Es sollen im Weiteren aber generell diejenigen Daten bekannt gegeben werden dürfen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich der Integration in die schweizerischen Verhältnisse, erforderlich sind. Hier haben wir uns insbesondere an Artikel 14 des Bürgerrechtsgesetzes orientiert, der für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gewisse Kriterien bestimmt. Zu denken ist etwa an Sprachenkenntnisse oder an Mitgliedschaften in lokalen Vereinen.

Absatz 2 von Artikel 15c enthält aber keinen Freibrief zur Bekanntgabe beliebig vieler Angaben über die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Insbesondere dürfen, Frau Kollegin Brunner hat bereits darauf hingewiesen, besonders schützenswerte Personendaten wie beispielsweise Angaben über die Gesundheit, aber auch etwa religiöse, weltanschauliche Angaben nicht bekannt gemacht werden.

Absatz 3 von Artikel 15c ist der gesetzgeberische Ausdruck dafür, dass die Schutzinteressen der betroffenen Personen umso stärker zu gewichten sind, je grösser der Empfängerkreis der persönlichen Daten ist. Dies zu konkretisieren ist dann Sache des kantonalen Rechtes, weil ja, wie bereits mehrfach erwähnt, der Bund nur Grundsätze erlassen kann.