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Binder Max · Nationalrat · 2006-03-06

Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-06

Wortprotokoll

Die Minderheit stört sich bei Artikel 69a vor allem am zweiten Satz der Version unseres Rates. Wir sind der Meinung, dass dieser unnötig und wettbewerbspolitisch falsch sei. Er würde nämlich die Möglichkeit schaffen, einzelne TV-Veranstalter aufgrund ihres Erfolges zu diskriminieren, und den Kabelnetzbetreibern erlauben, eine Monopolrente einzuziehen. Es geht nicht an, dass ein Monopolist seine Vergütung am Erfolg seines Vertragspartners ausrichten kann: Seine Vergütung ist vielmehr an seinen eigenen Aufwendungen auszurichten. Es wäre auch ordnungspolitisch bedenklich, wenn im RTVG das Prinzip eingeführt würde: Je erfolgreicher ein TV-Veranstalter ist, desto mehr muss er für die Verbreitung bezahlen. Deshalb hat auch die Wettbewerbskommission mit Schreiben vom 3. August 2004 an das UVEK ausdrücklich festgehalten: "Vorzuziehen wäre eine kostenbasierte Vergütung, wie sie in neueren Erlassen vorgesehen ist, welche sich die Schaffung wirksamen Wettbewerbes zum Ziel gesetzt hat."

Unser Kommissionssprecher hat bei der Differenzbereinigung die Behauptung aufgestellt, wenn der zweite Satz von Artikel 69a gestrichen würde, dann hätten ausländische Sender wie die Werbesplitveranstalter Anspruch auf kostenlose Weiterverbreitung. Richtig ist, dass ein Kabelnetzbetreiber ein kommerzielles Programm mit oder ohne Werbesplit nur weiterverbreiten muss, wenn er sich gegenüber dem Veranstalter auch vertraglich dazu verpflichtet hat. Es ist ihm auch unbenommen, anstelle des Programms mit Werbesplits das ausländische Programm ohne Werbesplits zu verbreiten; einzelne Kabelnetzbetreiber tun dies auch. Es ist völlig unbestritten, dass der Kabelnetzbetreiber berechtigt ist, vom Veranstalter eine Vergütung für die Weiterverbreitung rein kommerzieller TV-Veranstalter zu verlangen. Dies passiert auch heute schon; zum Beispiel wurde der Schweizer Sender U1 nur aufgeschaltet, weil er eine Vergütung zahlt, ebenso die Werbefenster.

Ohne Artikel 69a finden solche Vertragsverhandlungen auf dem Boden der Vertragsautonomie im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung statt. Wie auch in der Beratung des Ständerates zu Recht ausgeführt worden ist, geht es einzig darum, ob der Gesetzgeber im Rahmen des RTVG einen Sondertatbestand für die Rahmenbedingungen solcher Vertragsverhandlungen einführen will. Aus der Sicht der Kommissionsminderheit gibt es keinen Grund, im Bereich der Kabelweiterverbreitung in das Wettbewerbsrecht einzugreifen und von den bewährten Lösungen abzuweichen, welche der Gesetzgeber in anderen Infrastrukturbereichen umsetzt.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit, dem Ständerat zu folgen und Artikel 69a zu streichen.