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Jermann Walter · Nationalrat · 2006-03-06

Jermann Walter · Nationalrat · Basel-Landschaft · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-06

Wortprotokoll

Bei Artikel 69a haben wir eine der wichtigsten Differenzen. Es trifft meiner Meinung nach nicht zu, dass das Anliegen von Artikel 69a in Artikel 61 Absatz 2 enthalten ist. Die Generalklausel in Artikel 61 Absatz 2 ermöglicht eine Entschädigung nach dem Nutzerprinzip. Die Bemessung müsse lediglich "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" erfolgen. Mit Artikel 69a wird jedoch eine klare Aussage zur Entschädigungsfrage gemacht.

"Angemessen und nicht diskriminierend" ist schwer zu interpretieren und kann leicht zu Rechtsstreitigkeiten führen. Wenn wir Rechtssicherheit wollen, müssen wir am nationalrätlichen Beschluss festhalten. Gemäss Amtlichem Bulletin sagte Ständerat Escher in der dritten Ständeratssitzung der letzten Wintersession: "Der Vorteil der nationalrätlichen Lösung ist, dass es klar gesagt wird." Die Übertragung muss diskriminierungsfrei erfolgen. Mit dem nationalrätlichen Beschluss schaffen wir Klarheit, unter welchen Voraussetzungen wir welches Verhalten als nichtdiskriminierend beurteilen. Es steht uns gut an, wenn wir im Gesetz regeln, wann ein nichtschweizerischer Sender mit Werbezwecken Geld verdienen kann und dass dann eine besondere Art der Durchleitung mit Gebühren abzugelten ist.

Ich bitte Sie, nicht dem Ständerat zu folgen, sind doch für kleine Netzbetreiber die Werbefenster für das Überleben notwendig.

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