Lexipedia

Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-03-07

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-07

Wortprotokoll

Der Zufall will es, dass ein zweites Geschäft ansteht, bei dem ich als Kommissionssprecher agieren kann.

Zum Kollektivanlagengesetz, früher Anlagefondsgesetz: Der schweizerische Finanzplatz bildet mit einem Siebtel der Wertschöpfung sowie einem bedeutenden Anteil am Steueraufkommen bekanntlich einen zentralen Eckpfeiler unserer Volkswirtschaft. Überdurchschnittlich hat sich auch das Anlagefondsgeschäft entwickelt. Angesichts der massgeblichen Tendenzen wird diese Sparte auch zukünftig erheblich wachsen.

Ein weiterer Aspekt ist aber auch, dass in diesem Geschäft auch in Zukunft ein harter Standortwettbewerb zwischen den verschiedenen Finanzplätzen bestehen wird. Mit anderen Worten: Wie viel von diesem Geschäft hier in der Schweiz anfällt, hängt ganz wesentlich von den entsprechenden Rahmenbedingungen ab, die wir als Gesetzgeber zu verantworten haben. Wenn in jüngster Vergangenheit europaweit - ich erinnere an gewisse Fusionspläne - immer wieder von Wirtschaftspatriotismus gesprochen wurde, dann können wir als Gesetzgeber gerade bei dieser Revision beweisen, ob wir es mit echtem, nachhaltigem Wirtschaftspatriotismus ernst meinen.

Ich meine damit Folgendes: Ernst meinen heisst, dass wir in der Lage sind, die Wettbewerbsbedingungen für das Anlagefondsgeschäft so zu gestalten, dass wir möglichst viel Wertschöpfung, und somit letztlich auch Steuerkraft, in der Schweiz generieren. Wenn wir zurückblenden, dann sehen wir, dass gerade das Anlagefondsgeschäft ein Bereich war, in dem die Steuerpolitik nicht über einen lobenswerten Leistungsausweis verfügt. Sie erinnern sich: Mit der unseligen Stempelsteuerbelastung ist insbesondere in den Achtzigerjahren das damals stark wachsende Geldmarktfondsgeschäft buchstäblich nach Luxemburg abgeschwommen.

Obwohl das Anlagefondsgesetz erst 1994 revidiert worden ist, weist es mit Blick auf den harten Standortwettbewerb verschiedene Mängel auf. Im geltenden Gesetz figurieren bekanntlich nur Vermögen, welche aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden. Insbesondere die gesellschaftsrechtliche Form der Fonds, die sogenannten Sicav, also die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, können nicht in der Schweiz emittiert werden. Im Weiteren hat sich auch der Rechtsrahmen im EU-Raum weiterentwickelt.

Nachdem mit der Beseitigung des Umsatzstempels auf Druck dieses Parlamentes im Jahr 2000 eine erste wichtige Erleichterung für das schweizerische Anlagefondsgeschäft geschaffen wurde, geht es bei der vorliegenden Revision in erster Linie um eine weitere, unerlässliche Verbesserung der Standortattraktivität. Es geht zudem um eine Anpassung an die EU-Richtlinie sowie um eine differenzierte Ausgestaltung bezüglich des Anlegerschutzes und schliesslich um die Sicherstellung der gerade auch in diesem Geschäft notwendigen Transparenz. Differenzierter Anlegerschutz bedeutet hier, dass zwischen sogenannt gewöhnlichen und qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen die neuen Formen wie klassische Anlagefonds von den direkten Steuern und vom erwähnten Umsatzstempel befreit bleiben.

Angesichts des erweiterten Geltungsbereiches ist das Gesetz zu Recht neu mit dem Begriff "kollektive Kapitalanlagen" versehen worden. Der Gesetzentwurf enthält durchaus wichtige Elemente zugunsten einer Attraktivitätssteigerung. Im Anschluss an die Vernehmlassung wurden allerdings da und dort seitens der Verwaltung verschiedene Änderungen angebracht, die, wie man sieht, wenn man sie analysiert, letztlich dem zentralen Ziel der Stärkung der Konkurrenzfähigkeit abträglich gewesen wären. Es ging daher im Rahmen der Kommissionsarbeit in erster Linie darum, die Vorlage noch so zu modifizieren, dass der Hauptzweck, dem Standort Schweiz kein zusätzliches Blei an die Füsse zu hängen, auch erfüllt werden kann.

Zusammengefasst kann man sagen, dass die Kommission diese Aufgabe im erwähnten Sinne wahrgenommen hat. Die Vorlage gemäss Kommission entspricht den Anforderungen des Wettbewerbs. Ich empfehle Ihnen daher auch, auf diese Vorlage einzutreten und den entsprechenden Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Gestatten Sie mir einen kurzen Hinweis auf die zentralen Bestimmungen respektive Anpassungen, die die Kommission vorgenommen hat.

1. Der Grundsatz, dass wir für die Zukunft vor allem auch die Sicav neu ins Gesetz aufnehmen wollen, ist aufrechterhalten worden.

2. Die Kommission hat es abgelehnt, die Investment- und Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften auch dem Gesetz zu unterstellen. Wir werden beim entsprechenden Artikel darauf zurückkommen. Bei dieser Frage war der Aspekt entscheidend, dass wir für dieses Segment der Beteiligungsgesellschaften - Sie kennen auch solche, die an der Börse kotiert sind - den Standort Schweiz weiterhin in attraktiver Form aufrechterhalten wollten.

3. Wir haben es in der Vorlage vermieden, die strukturierten Produkte in irgendeiner offenen oder durch die Hintertür eingeführten Form dem Gesetz zu unterstellen. Auch auf diesen zentralen Punkt werden wir zurückkommen. Es wird wichtig sein, dass wir hier auch zuhanden des Ratsplenums von Ihrer Seite, Herr Bundesrat Merz - wie wir es in der Kommission behandelt haben -, eine Klarstellung erhalten: dass eben in Bezug auf den vereinbarten Prospekt, den wir Ihnen hier vorschlagen, ein Instrument gewählt worden ist, das die Flexibilität und die Wettbewerbsfähigkeit in diesem stark wachsenden Markt sichert.

4. Wir haben den Spielraum des Bundesrates und der Verwaltung in Bezug auf die Mindestanzahl von Anlegerinnen und Anlegern offen gelassen.

5. Die Kommission hat den Begriff der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger etwas ausgeweitet. Auch darauf werde ich zurückkommen. Auch diese Ausweitung des Begriffs der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger ist im Interesse des Standortes Schweiz geschehen.

6. Wir haben es abgelehnt - auch weil die Begründung nicht überzeugend ist -, zwangsweise Namensaktien für die Anlegerinnen und Anleger einzuführen. Wir haben diesen Punkt entsprechend korrigiert. Es wird weiterhin möglich sein, Inhaberpapiere zu emittieren.

7. Der Schaffung der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ohne zeitlich beschränkende Auflagen ist in der Kommission zugestimmt worden. Damit wird auch einem Vorstoss aus diesem Rat entsprochen, und es wird in einem ebenfalls stark wachsenden Feld für die Schweiz eine wichtige Form der kollektiven Kapitalanlage ermöglicht. [PAGE 50]

Zusammengefasst lässt sich sagen: Zusammen mit der Korrektur beim Umsatzstempel im Jahr 2000 kann man mit dieser Revision die Schlussfolgerung ziehen, dass der Fondsstandort Schweiz zweifellos gestärkt wird.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit. Wir erreichen damit - abschliessend gesagt - zwei Dinge: nicht nur eine Stärkung des Anlagefondsplatzes Schweiz, sondern auch eine Stärkung der damit verbundenen Dienstleistungen, die mannigfacher Art sind. Schliesslich erreichen wir mit einem klaren Ja zu diesem revidierten Gesetz eine Willenskundgebung dieses Rates zugunsten des für unsere Volkswirtschaft bedeutenden Finanzplatzes.