Binder Max · Nationalrat · 2006-03-08
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-08
Wortprotokoll
Am 4. Oktober 2001 hat unser Kollege Robbiani eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit der er in Analogie zur Land- und Forstwirtschaft und zur Berufsfischerei die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlages für den Natursteinabbau forderte. Der Nationalrat gab der Initiative am 20. Juni 2003 - also bereits vor zweieinhalb Jahren - in der ersten Phase mit 123 zu 31 Stimmen deutlich Folge. In der Folge hat die Kommission unter Beizug der Oberzolldirektion, die für die Rückerstattung zuständig ist, einen Erlass- und Berichtsentwurf erarbeitet. An ihrer Sitzung vom 22. November 2005 verabschiedete Ihre Kommission den Bericht und die Änderung von Artikel 18 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Änderung, die wir Ihnen vorschlagen, lautet wie folgt und ist lediglich eine Ergänzung des bestehenden Textes: "Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist."
In der Kommission wurde vor allem über die Notwendigkeit dieser Rückerstattung, über die finanziellen Auswirkungen, über die Schwierigkeiten der Abgrenzung und über das Verhältnis zu anderen möglichen Rückerstattungsberechtigten diskutiert. Die Kommission liess sich auch eingehend über die Lage der Gewinnung von Natursteinen in der Schweiz orientieren. Im Jahre 2001 waren in der Schweiz 76 Unternehmen an 92 Arbeitsstätten mit 1015 Beschäftigten aktiv. Diese Unternehmen befinden sich vor allem in peripheren und strukturschwachen Gegenden unseres Landes. Sie sind angesiedelt vorab in den Kantonen Tessin, mit 31 Betrieben und 395 Arbeitsplätzen, Graubünden, mit 10 Betrieben und 167 Arbeitsplätzen, Wallis, mit 6 Betrieben und 43 Arbeitsplätzen, Waadt, mit 6 Betrieben und 49 Arbeitsplätzen, und St. Gallen, mit 4 Betrieben und 84 Arbeitsplätzen. Es gibt noch weitere Kantone, aber dort ist die Bedeutung nicht ganz die gleiche.
Die parlamentarische Initiative verlangt die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlages für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau verwendet werden. Die Kommission hat festgestellt, dass in diesen Betrieben natürlich auch Treibstoffe für andere Zwecke verbraucht werden. Einerseits sind das Treibstoffe für die traditionellen, klassischen Abbauarbeiten in den Werken, in den Steinbrüchen, andererseits sind es aber natürlich auch Treibstoffe, die für Transporte verwendet werden. Um eine transparente Abgrenzung zu ermöglichen, wird jetzt in dieser Gesetzestextänderung der Begriff "Naturwerkstein-Abbau" gewählt. Es ist ein in der Branche gängiger und auch verständlicher Begriff.
Der Kommission ist wichtig, festzuhalten, dass die Rückerstattung ausschliesslich und nur auf Treibstoffe gewährt wird, die beim eigentlichen Abbau verwendet werden. Das heisst vor allem - ich erwähne es, damit das auch zuhanden der Materialien feststeht -, dass die Steuerrückerstattung für Treibstoffe gewährt würde, die in Baumaschinen für folgende Arbeiten verwendet werden: Abbau, Vorbereitungsarbeiten, Spalten, Sägen von grossen Blöcken aus gewachsenem Fels, Beförderung zum Verarbeitungswerkplatz im Steinbruchareal oder zu nicht weit davon entfernt gelegenen Plätzen, Sägen zu Unmassplatten. Als Baumaschinen werden Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper oder Kompressoren eingesetzt.
Folgende Arbeiten und Branchen unterstehen ausdrücklich nicht dieser Definition - deshalb die Abgrenzung auch zu dieser Branche - und haben darum auch keine Begünstigung zugute: Strassentransporte, jede weitere Verarbeitung des Natursteins, also z. B. Sägen auf Mass oder Oberflächenbehandlung, Oberflächenbearbeitung, auch die Steinzerkleinerung, die zum Betonieren oder Beschottern verwendet wird, der Kiesabbau und die Sandgewinnung. Ich glaube, damit konnten wir erreichen, dass diese Abgrenzung verständlich gemacht wird und diese Abgrenzung auch transparent ist, damit Sie keine Befürchtung haben müssen, dass hier eigentlich etwas geschieht, was Sie nicht wollen und was wahrscheinlich ja auch der Verfasser der parlamentarischen Initiative, unser Kollege Herr Robbiani, nicht will.
Wenn wir die Finanzen ansprechen: Wir haben auch von der Oberzolldirektion verlangt, dass sie uns sagt, welche finanziellen Auswirkungen das haben würde. Im Kanton Tessin hat man abgeklärt, wie viel Diesel in den Werken verbraucht wird, der dann begünstigt wird. Es sind jährlich rund 4 Millionen Liter. Hochgerechnet auf die ganze Schweiz wäre mit einem Rückerstattungsbetrag von maximal 5 Millionen Franken zu rechnen. Das käme auf der anderen Seite einem Einnahmenausfall des Bundes in gleicher Höhe, also 5 Millionen Franken, gleich.
Die grosse Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dieser Ausfall verkraftbar und die Rückerstattung auf der anderen Seite für die Branche sehr wichtig ist. Auch liess sich die Kommission von der regionalpolitischen Wirkung positiv beeinflussen und positiv leiten. Oft bieten diese Werke in einzelnen Tälern dieser Regionen die einzigen Arbeitsplätze. Die Bedeutung dieser Massnahme darf man deshalb auch aus regionalpolitischer Sicht nicht unterschätzen. Der administrative Aufwand - auch das wurde uns von der Oberzolldirektion versichert - dürfte klein sein. Man geht davon aus - man hat uns das auch versichert, wir haben es eigentlich auch fast so verlangt -, dass dieser Aufwand mit den bestehenden Ressourcen geleistet werden kann und geleistet werden muss.
Eine Minderheit Ihrer Kommission führt folgende Gründe an, um nicht auf dieses Geschäft einzutreten respektive die Gesetzesänderung abzulehnen: Für sie ist es falsch, mit einer solchen Massnahme eine Branche wettbewerbsfähig machen zu wollen, zumal es sich aus ihrer Sicht eigentlich um ein Detail handelt. Auch sollte aus ihrer Sicht die [PAGE 93] Vermischung von Wirtschafts- und Regionalpolitik vermieden werden. Dann führt die Minderheit auch an, es würde einen riesigen Aufwand einerseits für die Betriebe, anderseits aber auch für den Bund, für die Vollzugsstelle, geben. Aus eigener Erfahrung in der Landwirtschaft kann ich Ihnen sagen, dass das für einen Betrieb einen nicht allzu hohen Aufwand gibt. Vielleicht das erste Mal, wenn Sie alles erfassen müssen; nachher ist das kein Aufwand mehr für einen Betrieb. Es dürfte, wie gesagt, auch kein grosser Aufwand für die Vollzugsstelle sein.
Weiter sei die Abgrenzung zu den übrigen Branchen schwierig. Ich habe Ihnen dargelegt, dass wir einen Begriff wählten, der sehr eingrenzend ist, der in der Branche verständlich ist, und deshalb habe ich Ihnen auch aufgezählt, in welchen Arbeitsgängen dieses Natursteinabbaus diese Rückerstattung auch gewährt werden soll.
In Würdigung aller Aspekte aber hat die Kommission mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten auf dieses Geschäft und dann Zustimmung zur Änderung von Artikel 18 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes beschlossen, und wir beantragen Ihnen, dies auch zu tun.