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Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-03-08

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08

Wortprotokoll

Es liegt zu Artikel 5 zwar kein anderer Antrag vor, auch kein Minderheitsantrag. Trotzdem möchte ich die Gelegenheit benutzen, auch zuhanden der Materialien dieses Rates zwei, drei Dinge zu diesem Artikel zu sagen. Dass keine Minderheits- und keine anderen Anträge vorliegen, darf darauf zurückgeführt werden, dass sich die Kommission hier nach langem Ringen konsensual auf diese Fassung geeinigt hat.

Nachdem ursprünglich nach der Vernehmlassungsvorlage die strukturierten Produkte ausgeschlossen waren, gab es Bestrebungen, unter gewissen Umständen die strukturierten Produkte diesem Gesetz zu unterstellen. Wie Sie auf der Fahne sehen, hat sich die Kommission bei Artikel 5 darauf geeinigt, dass die strukturierten Produkte, wie kapitalgeschützte Instrumente mit Renditeversprechungen beispielsweise, von Ausnahmen abgesehen nicht dem Gesetz unterstellt sein sollen. Es wird dann in Absatz 2 ausgeführt: Damit diese Produkte öffentlich angeboten werden dürfen, müssen sie von einer Bank, einer Versicherung oder einem [PAGE 62] Effektenhändler emittiert werden, und es muss - das ist der wichtige Punkt - ein vereinfachter Prospekt geliefert werden; dies natürlich vor allem zuhanden der Transparenz gegenüber den Kunden.

Sie sehen dann, dass sich die Kommission in Absatz 3 auf einen Wortlaut in Bezug auf diesen vereinfachten Prospekt geeinigt hat. Sie sehen dort von Litera a bis Litera d die Schlüsselelemente, die in Bezug auf diesen vereinfachten Prospekt ausdrücklich verlangt werden. Man kann es auf einen einfachen Nenner bringen: Ihre Kommission schreibt vor, dass dieser vereinfachte Prospekt für den Durchschnittsanleger und die Durchschnittsanlegerin verständlich sein muss und dass die Eckdaten, die für die Beurteilung notwendig sind, aufgeführt sein müssen.

Mit dieser Fassung hat sich, wie gesagt, die gesamte Kommission zufrieden gegeben, übrigens aufgrund der Erkenntnis, dass der Markt für strukturierte Produkte ein wichtiger Markt geworden ist. Gemäss meiner Lektüre der Nationalbankstatistik hat er im letzten Jahr über 150 Milliarden Franken umfasst. Auch die Gewinnbeiträge an die Finanzinstitute, welche letztlich ja wieder die Basis für die Steuerkraft sind, waren sehr bedeutend. Wie gesagt empfehlen wir Ihnen - es liegt kein anderer Antrag vor -, jetzt dieser Fassung zuzustimmen. Wir sind überzeugt, dass sie tauglich ist in Bezug auf den Anlegerschutz, aber auch in Bezug auf die Finanzdienstleistung.

Vielleicht noch zwei Punkte, die meines Erachtens ebenfalls wichtig sind, Herr Bundesrat Merz: In Bezug auf den vereinfachten Prospekt sind wir in der Kommission davon ausgegangen, dass diese Elemente für diesen vereinfachten Prospekt in den Literae a bis d abschliessend aufgeführt sind. Wir gehen also erstens davon aus, dass nicht ein umfassender Prospekt gilt, wie er in Artikel 75 für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds vorgesehen ist - das wäre noch wichtig für die Materialien. Zweitens gehen wir auch davon aus, dass das bewährte Kotierungsverfahren der Schweizer Börse SWX - das ja von der EBK genehmigt ist -, auch unter der neuen Gesetzgebung weiterhin in Kraft bleiben kann. Ich fände es noch wichtig, wenn wir diese zwei Punkte zuhanden des Rates und des Amtlichen Bulletins präzisiert hätten.