Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2006-03-08
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
In Artikel 12 werden unter dem Begriff "Schutz vor Verwechslung oder Täuschung" zwei Sachen geregelt: nämlich zum einen in Absatz 1 der Schutz bei der Produktebezeichnung und zum anderen in Absatz 2 der Schutz bei der Firmenbezeichnung.
Die Kommissionsmehrheit hat nun die Bestimmungen zu der Produktebezeichnung aufgeweicht und damit der Täuschung Tür und Tor geöffnet. Wenn Sie der Mehrheit folgen, so können wir den Anlegerinnen und Anlegern eigentliche Mogelpackungen zum Verkauf anbieten. Warum?
In Absatz 1 sagt der Bundesrat, dass die Bezeichnung einer kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder zu Verwechslung Anlass geben darf, das gilt vor allem für den Inhalt der Anlagen. Die Mehrheit hat nun mit ihrem Antrag die Auflagen gelockert. Nun müssen bei der bestimmten Bezeichnung der Anlagen die Gelder nur noch "mehrheitlich" in der genannten Anlagekategorie investiert sein. Was heisst das nun? Wenn Sie eine kollektive Kapitalanlage als Fonds für Schweizer Aktien bezeichnen, erwarten die Anlegerinnen und Anleger, dass alles in Schweizer Aktien angelegt ist. Die heutige Praxis ist so, dass zumindest zwei Drittel der Titel, die sich im Fonds befinden, Schweizer Aktien sein müssen. Der Antrag der Mehrheit schwächt das weiter ab und will, dass nur noch eine mehrheitliche Beteiligung in der genannten Kategorie gesichert ist; das heisst, es müssen nur noch 50,01 Prozent Schweizer Aktien im Fonds sein, und der Rest könnte zum Beispiel amerikanische Aktien sein.
Damit höhlen wir den Grundsatz der "Produktewahrheit" aus. Bereits die geltende Praxis, wonach nur zwei Drittel der Anteile der Anlagebezeichnung entsprechen müssen, ist sehr problematisch. Aber was die Mehrheit nun vorschlägt, dass diese zwei Drittel auf 50,01 Prozent reduziert werden können, ist eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten und kommt einer Mogelpackung gleich.