preparatory:AB 62857
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie, bei Absatz 1bis den Streichungsantrag zu unterstützen und bei Absatz 1 gemäss Bundesrat zu entscheiden. Ich begründe das wie folgt: Wir sind hier im Bereich des Anlegerschutzes, und der Anlegerschutz besteht ganz wesentlich auch aus der Schaffung von Transparenz, und um diese geht es hier letztlich. Der Name eines Produktes soll nämlich den tatsächlich getätigten Anlagen entsprechen und auf eine verständliche, einfache Weise auch zum Ausdruck bringen, worum es sich handelt.
Wenn Sie jetzt hier den Begriff "mehrheitlich" verwenden, steht das im klaren Widerspruch zu einer langjährigen und heute bewährten Praxis der Aufsichtsbehörde. Ich kann eigentlich nicht verstehen, weshalb man diese Praxis auf diesem Weg der Gesetzgebung in Zweifel ziehen möchte. Bei einem Anlagefonds darf jemand beispielsweise eben nur dann den Begriff "Equity" in seinem Namen verwenden, wenn dabei mindestens zwei Drittel des Vermögens in Beteiligungspapiere investiert werden. Das ist dann auch eine Wahrheit, und es ist auch ein plausibler Begriff. Wenn man aber den Begriff "mehrheitlich" verwendet, würde man diese zwei Drittel, die heute gelten, eben auf 50 Prozent plus 1 reduzieren.
Im Ausland kennt man ähnliche Regeln. Es wird immer wieder das Beispiel von Liechtenstein zitiert, zum Teil allerdings auch falsch, gestern wurde es einmal falsch zitiert. Teilweise ist man im Ausland diesbezüglich sogar strenger. Zum Beispiel haben gerade die USA hier strengere Regeln, wie zum Teil auch Länder, mit denen wir in Konkurrenz stehen. Bei einem Obligationenfonds könnte man somit, wenn Sie diesem Antrag zustimmen würden, eigentlich bis zu knapp 50 Prozent in Aktien und dann lediglich gut 50 Prozent noch in Obligationen investieren. Die Frage, wie man dann Liquidität behandelt, ist jetzt von Herrn Kaufmann aufgebracht worden, aber das ist für mich jetzt eigentlich eine sekundäre Frage. Der Anleger würde auf jeden Fall mit dem Begriff "mehrheitlich" in Bezug auf das eingegangene Risiko getäuscht, und deshalb sollten wir hier meines Erachtens Klarheit schaffen.
Ich ersuche Sie, hier bei Absatz 1bis den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu unterstützen und bei Absatz 1 dem Bundesrat zu folgen.