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Scherer Marcel · Nationalrat · 2006-03-09

Scherer Marcel · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-09

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: Der Ständerat hat am 28. September 2005 auf Antrag seiner Kommission für öffentliche Bauten den Entwurf des Bundesbeschlusses III über Mietaufwendungen für die Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichtes in St. Gallen an den Bundesrat zurückgewiesen, dies mit dem Auftrag, entweder ein Projekt vorzulegen, welches den Bund als Bauherrn und Eigentümer vorsieht, oder eine Mietlösung zu erreichen, welche gegenüber der Eigentumslösung kostenneutral ist. Wir im Nationalrat sind am 14. Dezember 2005 dem Rückweisungsbeschluss des Ständerates ebenfalls gefolgt.

Zur zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen neu vereinbarten Mietlösung: Damit das Projekt keine zeitliche Verzögerung erleidet, und aufgrund des Umstandes, dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25. August 2004 bereits einen Mietvertrag mit dem Kanton St. Gallen genehmigt hatte, welcher auch seitens des Kantons St. Gallen unterzeichnet wurde, stand für die Verhandlungen eine Mietlösung im Vordergrund. Unter Berücksichtigung des Auftrages der eidgenössischen Räte hat der Bund mit dem Kanton St. Gallen neu eine Mietlösung mit fixer jährlicher Erhöhung des Zinsanteiles um 1,5 Prozent vereinbart. Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen hat nach Rücksprache mit der Kantonsregierung dem Bund mit Schreiben vom 10. Januar 2006 zugesichert, dass die Regierung des Kantons St. Gallen der neu vereinbarten Mietlösung zustimmen werde, falls diese durch den Bundesrat gutgeheissen bzw. von den eidgenössischen Räten beschlossen werde.

Alles Ausgeführte betreffend "Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen: Verpflichtungskredit für die Mietaufwendungen" gemäss Ziffer 4 der Botschaft vom 17. August 2005 gelangt unverändert zur Anwendung. Lediglich unter Ziffer 4.5.4, "Grundelemente des Mietvertrages", wurde der erste Satz über die Mietzinsanpassungen wie folgt formuliert: "Der Zinsanteil am Mietzins wird jährlich um 1,5 Prozent erhöht."

Zu den finanziellen Auswirkungen: Bei einem angenommenen Swap-Satz von 3,5 Prozent bei Mietbeginn und mit dem Unterhaltsanteil von 1 Prozent ergeben sich für die Laufzeit von 50 Jahren auf dieser Grundlage Gesamtmietkosten von rund 223 Millionen Franken. Da aufgrund des neuen Rechnungsmodells des Bundes ein separater Verpflichtungskredit für die gesamte Mietdauer beantragt werden muss und die Prognose für die Laufzeit von 50 Jahren sehr schwierig ist, wird ein aufgerundeter Verpflichtungskredit "Miet- und Pachtzinse" von 225 Millionen Franken beantragt. Damit ist die Forderung, dass die Mietvariante nicht teurer sein darf als die Kaufvariante, erfüllt.

Die Überarbeitung der Vorlage ergibt für den Bund eine Einsparung für die gesamte Laufzeit von etwa 25 Millionen Franken. Es zeigt sich einmal mehr, dass es sich lohnt, Investitionen und Bauvorhaben kritisch zu hinterfragen, optimale Lösungen zu suchen und zu unterstützen.

Die Vorlage unterliegt der Ausgabenbremse. Nach Artikel 159 der Bundesverfassung bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Der neue Entwurf des Bundesbeschlusses III über Mietaufwendungen zur Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichtes in St. Gallen mit einem Gesamtbetrag von 225 Millionen Franken unterliegt somit der Ausgabenbremse. Die Vorlage stützt sich auf die allgemeinen Befugnisse des Bundes, die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zu treffen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Bewilligung des nachgesuchten Kredites ergibt sich aus Artikel 163 der Bundesverfassung, wonach dem Erlass die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu geben ist, der nicht dem Referendum unterliegt.

Ich bitte Sie namens der Kommission für öffentliche Bauten, dieser überarbeiteten Vorlage zuzustimmen.