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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-03-09

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-03-09

Wortprotokoll

Die Aufregung um und die Opposition gegen die Bestimmung, welche der Bundesrat mit Artikel 7b einfügen will, erscheinen mir doch etwas eigenartig und schwer verständlich. Denn es geht hier ja um automatisierte Entscheide. Wie werden automatisierte Entscheide jemandem mitgeteilt? Es geschieht praktisch ausschliesslich in schriftlicher Form, zumeist durch den Automaten selbst, der diesen Entscheid getroffen hat, z. B. bei einem Bancomaten, oder durch eine schriftliche standardisierte Mitteilung, z. B. wenn nach einem Haftpflichtfall der Versicherte automatisch in eine höhere Prämienstufe eingeteilt wird.

Warum dann die Bedenken, es gäbe zusätzlichen Aufwand, zusätzliche Administration? Entscheidet ein Automat und wird der Entscheid dann - das ist wie erwähnt praktisch immer der Fall - vom Automaten in schriftlicher Form weitergeleitet, also der betroffenen Person automatisiert zur Kenntnis gebracht, dann kann ja problemlos auf dem betreffenden Dokument der kurze Hinweis angebracht werden, die vorgenommene Transaktion sei automatisch be- oder verarbeitet worden und es liege ein automatisierter Entscheid vor. Es ist nun aber wirklich keine Mehrbelastung, wenn unten auf dem Beleg - um beim Beispiel Bancomat zu bleiben -, den wir nach einer Transaktion, einem Geldbezug, erhalten, noch ein entsprechendes kurzes Sätzchen stehen muss.

Mehr als die blosse Information, dass ein Automatenentscheid vorliegt, darf aber nicht in die Bestimmung von Artikel 7b hineininterpretiert werden. Dies hat Bundesrat Blocher schon in der Kommission und auch im Ständerat in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht. Die Bestimmung ist im Übrigen auch so klar, dass in keiner Weise befürchtet werden muss, dass sie als Vehikel dienen könnte, um eine Begründungspflicht bezüglich des mitgeteilten Entscheides einzufordern, wie wir vom Vorredner soeben gehört haben - von einem Kontrahierungszwang, über den wir auch schon gesprochen haben, ganz zu schweigen.

Ich will die Bedeutung dieser Pflicht zur Information über die Tatsache, dass ein wichtiger Entscheid automatisiert getroffen worden ist, auch nicht überbewerten. Artikel 7b ist sicher nicht die Pièce de Résistance dieser Vorlage. Aber die Information kann doch ab und zu für den Betroffenen von Nutzen sein, entweder indem er genauer überprüft, was da der Automat entschieden hat, oder auch indem er realisiert, dass der Entscheid nun wirklich standardisiert getroffen worden ist und nicht ein Mensch diesen Entscheid auf Sinn und Richtigkeit überprüft hat.

Ich fasse zusammen: Die Bestimmung, die der Bundesrat, der Ständerat und die Minderheit Thanei einführen möchten, führt nicht zu einem Mehraufwand, schafft Klarheit und Transparenz und hilft wohl auch mit, Missverständnisse, unnötigen Ärger gar, zu minimieren.

Wir tun daher gut daran, uns mit der Minderheit dem Bundesrat und dem Ständerat anzuschliessen, womit wir gleich auch die letzten Differenzen in diesem Gesetz ausräumen können.