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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-03-09

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-03-09

Wortprotokoll

Wir erleben heute wirklich einen seltsamen und glücklicherweise auch sehr seltenen Vorgang. Wir revidieren ein revidiertes Gesetz, bevor dieses überhaupt in Kraft getreten ist, etwa nach dem Motto: "Meister, das Werk ist fertig, soll ich es gleich reparieren?" Das ist schon etwas peinlich, aber noch peinlicher wäre es, wenn wir die von den Kantonen und den Praktikern der Strafverfolgung und des Strafvollzuges gerügten Mängel nicht zur Kenntnis nähmen oder einfach unter den Tisch wischen und nicht handeln würden.

Die Botschaft erklärt den eigenartigen Vorgang im Prinzip mit zwei Umständen, zum einen mit dem Umstand, dass zwar alle betroffenen Kreise von Anfang an in die Gesetzgebung einbezogen gewesen seien, dass kritische Äusserungen der Praktiker der Strafverfolgung und des Strafvollzuges sowohl den Kommissionen für Rechtsfragen der beiden Kammern wie auch dem Parlament von Anbeginn bekannt gewesen seien, das Parlament aber dieser Kritik einfach nicht gefolgt sei. Zum anderen seien die Einwände und Bedenken der Kantone erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf breiter Front und mit weit grösserem Nachdruck vorgetragen worden und zudem seien zusätzliche neue Argumente und Kritikpunkte aufgetaucht.

Dies alles trifft natürlich zu. Aber warum haben wir seinerzeit diese Kritik nicht ernster genommen, uns nicht intensiver damit auseinander gesetzt, sie einfach als sogenannt eher singuläre Auffassung auf die Seite geschoben? Den Grund sehe ich unter anderem darin, dass die ungeliebten Einwände der Praktiker einfach nicht zum idealistischen Menschen- und Weltbild und zu den hohen Ansprüchen passten, die viele Mitglieder der seinerzeitigen nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen aus der EMRK ableiten zu müssen glaubten. Deshalb stiessen die Einwände auf absolut taube Ohren. Ich selbst bekam zu hören, wenn ich aufgrund meiner früheren Tätigkeit und Erfahrung in der Strafverfolgung die seinerzeitige Kritik der Praktiker unterstützte und für mehr Realitätssinn votierte, ich sei schon ein "scharfer Hund" - so wörtlich und ausgerechnet noch von einem SVP-Kommissionsmitglied.

Nun, zum Glück haben wir heute die Chance, die gemachten Fehler zu korrigieren. Die dazu vom Bundesrat vorgelegten Vorschläge tun dies in einer verantwortungs- und [PAGE 149] massvollen Weise sowohl bei der Nachbesserung im Bereich der Massnahmen, das heisst bei der Verwahrung, als auch im Bereich der Strafen. Der Ständerat hat mit einer einzigen Korrektur diese Vorschläge des Bundesrates integral übernommen. Auch unsere Fraktion wird dies tun. Wir empfehlen Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und bei den aus der Kommission resultierenden Differenzen durchwegs mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen.

Zu den einzelnen umstrittenen Punkten in dieser Vorlage werden wir in der Detailberatung Stellung nehmen. Hier aber noch einige Bemerkungen zu der wohl am stärksten umstrittenen Neuerung, zur nachträglichen Verwahrung: Zur Einführung der nachträglichen Verwahrung haben wir in der Kommission ausführliche juristische Diskussionen geführt und Experten angehört, namentlich auch zur Frage, ob die nachträgliche Verwahrung vor der EMRK und vor allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zum Beispiel eben vor dem Grundsatz "ne bis in idem", also dass man nicht ein zweites Mal für dasselbe Delikt verurteilt werden dürfe, Bestand haben könne. Ich will diese Debatte hier nicht nachzeichnen, wir werden noch genug in der Detailberatung dazu hören. Das Resultat aber ist mir wichtig und ist klar: In der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form ist die nachträgliche Verwahrung EMRK-konform und zulässig.

Diese nachträgliche Verwahrung ist also nicht nur rechtlich abgesichert, sie ist auch zum Schutze der Gesellschaft vor hochgefährlichen Gewaltverbrechern nötig. Die Praktiker der Strafverfolgung und des Strafvollzuges haben uns in der Kommission mit einer ganzen Reihe von konkreten Beispielen aus den letzten zehn Jahren vor Augen geführt, dass es seltene, aber halt leider immer wieder ab und zu vorkommende Fälle gibt, in welchen die hohe Gemeingefährlichkeit eines Täters bei dessen Verurteilung durch das Gericht nicht erkannt werden kann, sondern erst im Laufe der Verbüssung von langjährigen Freiheitsstrafen im Vollzug erkennbar wird. Bisher mussten in diesen Fällen die betreffenden Personen nach Verbüssung ihrer zumeist langjährigen Freiheitsstrafen entlassen werden, obwohl die Psychiater und Betreuer, die mit den betreffenden Sträflingen während Jahren gearbeitet hatten, ganz klar die betreffenden Personen als "Zeitbomben" bezeichneten und es nur als eine Frage der Zeit ansahen, bis sie nach der Entlassung aus der Haft wieder in schwerster Weise straffällig würden.

Von einem Experten des Strafvollzuges haben wir in der letzten Kommissionssitzung vernommen, dass in der Schweiz etwa zwanzig solcher "Zeitbomben" in Gefängnissen einsitzen und in den nächsten Jahren nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen entlassen werden müssten und nicht verwahrt werden könnten, sofern wir nicht mit der heute vorliegenden Revision dafür die Rechtsgrundlage schaffen würden. Der gleiche Experte übrigens hat diese Botschaft schon vor fünf Jahren in der RK-NR deponiert. Damals ist er als eher einsamer Mahner nicht gehört worden. Ich gehe davon aus, dass wir heute seine Botschaft ernst nehmen und nun die notwendigen Instrumente zur Sicherung der Gesellschaft schaffen, in einer Form aber selbstverständlich, die auch die Rechte und Interessen der Betroffenen fair und gerecht in die immer sehr anspruchsvolle und schwierige Entscheidfindung bei der entsprechenden Interessenabwägung einbezieht.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und mit Bundesrat, Ständerat und Kommissionsmehrheit zu stimmen, und hoffe, dass diese Vorlage bald umgesetzt und das revidierte Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt werden kann.