Huber Gabi · Nationalrat · 2006-03-09
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-09
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage. Allerdings betrachten wir es nicht als Ruhmesblatt der Gesetzgebung, dass wir es hier mit einer Revision der noch nicht in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zu tun haben. In der Botschaft wird einerseits ausgeführt, die an der ersten Revision aus dem Jahre 2002 geäusserte Kritik sei mindestens teilweise seit Beginn der Beratungen bekannt gewesen, aber vom Parlament nicht berücksichtigt worden. Andererseits hätten Kritiker ihre Äusserungen während den parlamentarischen Beratungen nicht eingebracht. Dies wirft schon einige Fragezeichen auch an unsere eigene Adresse auf. Tatsache ist nun aber, dass der vom Parlament am 13. Dezember 2002 verabschiedete revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches noch nicht in Kraft ist beziehungsweise von Praktikern und seitens der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren bereits vor dem Inkrafttreten starke Kritik geübt wurde und nachträgliche Änderungen verlangt wurden.
Etwas speziell verlief denn auch das Vernehmlassungsverfahren zur aktuellen Revisionsvorlage. Die Vernehmlassung zu einem ersten Paket im Bereich des Massnahmenrechtes wurde im Rahmen der Vernehmlassung zum Bericht der Arbeitsgruppe Verwahrung zur Umsetzung von Artikel 123a der Bundesverfassung über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter durchgeführt. Diese Arbeitsgruppe hatte nämlich zusätzliche Änderungen am Massnahmenrecht des revidierten Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches vorgeschlagen.
Zum zweiten Paket betreffend bedingte Geldstrafe, Straf- und Massnahmenvollzug sowie Strafregisterrecht, welches Gegenstand der heutigen Vorlage bildet, wurde kein eigentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es äusserte sich jedoch dazu die KKJPD, welche ihrerseits die Kantone aufforderte, zu den Änderungsvorschlägen Stellung zu nehmen. Laut dem Vorsteher des EJPD votierten die Kantone einstimmig für die Vorlage. Wir können also zur Kenntnis nehmen, dass die in der Praxis Betroffenen den entsprechenden Änderungsvorschlägen zustimmen.
Der Botschaft kann auch entnommen werden - auch der Vorsteher des Departementes äusserte sich in der Kommission entsprechend -, der Bundesrat habe aus Respekt gegenüber der geleisteten politischen Arbeit nicht sämtliche Revisionswünsche aufgenommen, sondern sich auf die dringlichsten Nachbesserungsvorschläge beschränkt. Auch wenn dieser Respekt lobenswert ist, ist es unsere Pflicht, eine zweckmässige und praxistaugliche Gesetzgebung zu schaffen. Dies gilt umso mehr, wenn bereits vor dem Inkrafttreten einer Revision revidiert werden muss. Die Kommissionsmehrheit ist diesem Anspruch z. B. im Antrag zu Artikel 42 Absatz 4 selbst nachgekommen - ich muss sagen: Sie hat es mindestens versucht.
Wir begrüssen es auch, dass die Kommission die Standesinitiative Tessin betreffend Strafregisterauszüge für private Personen - es geht um Artikel 371 StGB - gleich im Rahmen der vorliegenden Revision umgesetzt hat. Der Faktor Zeit darf keine generell übergeordnete Rolle spielen. Wir unterstützen zwar die Absicht, die gesamte Revision mit der Nachbesserung auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen, die inhaltlichen Revisionsziele gewichten wir jedoch, wie gesagt, höher als die zeitlichen.
Abschliessend ersuche ich Sie namens der FDP-Fraktion um Eintreten. In der Detailberatung werden wir die Anträge der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unterstützen.