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Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2000-09-25

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-25

Wortprotokoll

Wir von der CVP-Fraktion beantragen Ihnen ebenfalls einzutreten. Ich möchte direkt zu den Artikeln 2, 20 und 29a etwas sagen, die ja umstritten sind. Dies ist auch im Sinne der Beschleunigung der Ratsverhandlungen, damit ich später nicht mehr sprechen muss.

Ich denke, dass es falsch ist, wenn das Chemikaliengesetz in Bereiche eingreift, die bereits anderswo geregelt sind oder die es anderswo zu regeln gilt - z. B. im Umweltschutzgesetz. Denn Konflikte und juristische Auseinandersetzungen mit den betreffenden Erlassen wären unausweichlich, denken Sie z. B. an das dicke Buch der Verordnungen zum Arbeitsgesetz. Allerdings braucht es schon eine Klammer, weshalb wir der Auffassung sind, dass Artikel 29a richtig ist.

Ein weiterer Grund spricht generell für die Fassung der kleinen Kammer in Artikel 20: In der EU beschränkt sich das Chemikaliengesetz ausschliesslich auf den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, und auch dort sind diesbezüglich Vorgaben betreffend Innenräume nicht in diesem Gesetz geregelt.

Hingegen sind wir in der CVP-Fraktion der Auffassung, dass betreffend Information zur Innenluft eine gesetzliche Grundlage notwendig ist. Das betrifft diesen Artikel 29a, den wir befürworten. Gerade bei den künftig möglichen Schadstoffentwicklungen braucht es eine Instanz, welche die Verantwortung wahrnimmt und allenfalls für die Bewältigung der Folgen sorgt. Dies ist dann auch keine Doppelspurigkeit mit anderen Gesetzen, sondern eine Aufforderung, die entsprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen - beispielsweise Umweltschutzgesetz oder Arbeitsgesetz - zu beachten.

Zusammenfassend beantragen wir Ihnen Eintreten.

[PAGE 978] Bei Artikel 2 Absatz 3 folgen wir dem Ständerat, also der Minderheit. Bei Artikel 20, Schadstoffe in Innenräumen, befürworten wir ebenfalls mehrheitlich die ständerätliche Fassung. Hingegen unterstützen wir bei Artikel 29a diese Brücke zum anderen Gesetz im Sinne der Kommissionsmehrheit.