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Rutschmann Hans · Nationalrat · 2006-03-14

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14

Wortprotokoll

Mit dem neuen Artikel 27a können die Kantone auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu den vorhin diskutierten und geänderten Artikeln erlassen. Das bedeutet, dass die Kantone die geplanten Erleichterungen für die Landwirtschaft bezüglich der Bauten und Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse, der bäuerlichen Nebenbetriebe sowie der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung und der hobbymässigen Tierhaltung in bestehenden Gebäuden einschränken oder sogar verbieten können.

Auch wenn wir uns durchaus bewusst sind, dass die Planungshoheit in erster Linie bei den Kantonen liegt, lehnen wir die Ermöglichung dieser einschränkenden Bestimmungen ab. Das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung des Bundes regeln die grundsätzlichen Vorgaben zur Raumplanung und geben den Kantonen Leitplanken. Innerhalb dieser Leitplanken verfügen die Kantone dann richtigerweise noch über einen relativ grossen Spielraum. Mit dem neuen Artikel 27a schaffen wir jedoch eine Rechtsunsicherheit zulasten der Landwirtschaft, aber auch zulasten einer besseren Nutzung der bestehenden Bausubstanz. Mit diesem neuen Artikel 27a gelten in den einzelnen Kantonen, wenn sie davon Gebrauch machen, unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Einschränkung widerspricht auch dem Sinn und Geist der vorliegenden Gesetzesrevision. Mit der Revision des Raumplanungsgesetzes wollen wir der Landwirtschaft einige wenige Möglichkeiten zur Verbesserung der Betriebsstrukturen gewähren. Uns ist schon klar, dass es in der Schweiz unterschiedliche regionale Verhältnisse gibt. Hier geht es jedoch um die Bioenergie, um Nebenbetriebe, wie z. B. für Schlafen im Stroh, Besenbeizen oder das hobbymässige Halten von Tieren. Bei diesen Anliegen sind die regionalen Unterschiede nicht derart gross, dass sich einschränkende Bestimmungen rechtfertigen lassen. Es macht auch keinen Sinn, dass nach dieser Teilrevision in allen Kantonen eine Diskussion darüber geführt werden muss, ob und wie man diese sehr bescheidene Revision des RPG umsetzen will.

Daran ändert auch die leicht geänderte Fassung der Kommissionsmehrheit nicht viel. Zudem würden allfällige Gesetzesrevisionen auf Stufe Kanton wiederum sehr viel Zeit beanspruchen und die Umsetzung der vorliegenden Teilrevision nochmals verzögern. Sodann ist Artikel 27a so formuliert, dass er unseres Erachtens die Kantone geradezu [PAGE 204] einlädt, Einschränkungen vorzunehmen, obwohl die Kantone dies bei der Vernehmlassung teilweise gar nicht wünschten.

Namens der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie deshalb, den neuen Artikel 27a zu streichen.