Huber Gabi · Nationalrat · 2006-03-15
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Die beiden parlamentarischen Initiativen verlangen eine Änderung der Artikel 122 bis 124 ZGB. Diese Bestimmungen sind zusammen mit dem neuen Scheidungsrecht am 1. Januar 2000 in Kraft getreten und handeln von der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall.
In den Artikeln 122 und 123 wird das Vorgehen geregelt, wenn im Scheidungszeitpunkt noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Möglich ist insbesondere auch ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf den Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Ich verweise auf Artikel 123 Absatz 1. Wenn eine Teilung offensichtlich unbillig wäre, kann das Gericht sie gemäss Artikel 123 Absatz 2 auch gegen den Willen der anspruchsberechtigten Person ganz oder teilweise verweigern.
Artikel 124 regelt das Vorgehen, wenn im Scheidungszeitpunkt bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist oder wenn eine Teilung unmöglich ist. Es ist in diesen Fällen Aufgabe des Gerichtes, eine angemessene Entschädigung festzulegen. Die Parteien können eine solche Entschädigung jedoch auch selbst in ihrer Scheidungsvereinbarung vorsehen.
Die Anwendung der neuen Artikel 122 bis 124 ZGB zum Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall wurde von den Anwältinnen Katerina Baumann und Margareta Lauterburg im Rahmen eines Forschungsprojektes des Schweizerischen Nationalfonds evaluiert. Diese Studie heisst "Baumann Katerina/Lauterburg Margareta, 'Evaluation Vorsorgeausgleich' im Rahmen des NFP 45, Probleme des Sozialstaates, Bern, 2004". Aus dieser Untersuchung geht hervor, dass es bei 352 analysierten Scheidungsdossiers in 169 Fällen oder in 48,01 Prozent zur Teilung nach Artikel 122 ZGB gekommen ist, während in 115 Fällen oder 32,67 Prozent auf die Teilung verzichtet wurde.
Die Autorinnen kommen zum Schluss, dass die Ziele des Gesetzgebers nicht erreicht werden und die Gerichtspraxis aus Gleichstellungssicht nicht befriedigend ist. Einer der Gründe hierfür liegt laut den Berichtsverfasserinnen darin, dass das Privatrecht ein vom Grundsatz der Verfügungsfreiheit der Rechtssubjekte dominiertes Recht ist. Zur Verbesserung der aktuellen Situation werden im erwähnten Bericht verschiedene Massnahmen vorgeschlagen. Frau Thanei greift nun in ihrer Initiative 04.405 einen Teil dieser Vorschläge zur Änderung der geltenden Bestimmungen auf. In der Initiative Sommaruga Carlo 04.409 werden noch zusätzliche Vorschläge aus dem Bericht Baumann/Lauterburg aufgenommen.
Auch das Bundesamt für Justiz führte eine Umfrage zur Anwendung des neuen Scheidungsrechtes durch und verschickte zu diesem Zweck Gerichten und auf Scheidungen spezialisierten Anwältinnen und Anwälten sowie Mediatorinnen und Mediatoren einen Fragebogen. Die entsprechenden Antworten sind im Bericht des Bundesamtes für Justiz vom Mai 2005 enthalten und zeigen, dass das heutige Recht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich mehrere Mängel aufweist, welche behoben werden sollten. Der Bericht beinhaltet auch diverse Revisionsvorschläge der Praktikerinnen und Praktiker zu den Artikeln 123 und 124 ZGB.
Die Ansichten der befragten Personen über die im Rahmen der Studie des Nationalfonds gemachten Empfehlungen gingen allerdings auseinander. Eine Mehrheit erachtete es z. B. als nicht notwendig, in Artikel 122 ZGB die zwingende und von Amtes wegen durchzuführende Teilung der Vorsorgeanwartschaften zu verankern, wie das die Initiative Sommaruga verlangt. Auch war die Mehrheit der Befragten gegen eine Verpflichtung der Gerichte, die Erwerbsbiografien der Ehegatten und die teilungspflichtigen Vorsorgebestandteile von Amtes wegen festzulegen. Eine Regelung, wonach auf eine Teilung nur bei kurzen - bis zu fünf Jahren - und kinderlosen Ehen verzichtet werden kann, wurde ebenfalls abgelehnt.
Zu erwähnen bleibt noch, dass sich die Umfrage des Bundesamtes für Justiz nicht nur auf den Vorsorgeausgleich, sondern auch auf andere Gebiete des Scheidungsrechtes bezog und diesbezüglich mehrere Mängel offenbarte, vor allem betreffend die Kinderbelange.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beiden erwähnten Untersuchungen anerkennt die gesamte Kommission für Rechtsfragen Mängel im geltenden Scheidungsrecht und damit entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich des Vorsorgeausgleiches bei Scheidung. Bezüglich der Vorgehensweise zur Behebung dieser Mängel gehen nun aber die Meinungen auseinander. Die Kommission beantragt mit 14 zu 9 Stimmen, den beiden parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben. Hingegen hat sie mit 19 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeausgleiches und der Kinderbelange abzuklären und dem Parlament die erforderlichen Revisionsvorschläge zu unterbreiten. Dabei soll er die Ergebnisse der beiden erwähnten Untersuchungen berücksichtigen.
Die Kommissionsmehrheit ist nämlich der Ansicht, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf über die in den beiden Initiativen behandelten Aspekte hinausgeht. Sie ist der Auffassung, dass sich eine Revision der Bestimmungen betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung nicht auf den Schutz der finanziell schwächeren Partei beschränken soll und dass es zudem auch gerechtfertigt ist, anstelle von mehreren punktuellen Revisionen eine umfassende Revision durchzuführen, in welche insbesondere auch der Bereich der Kinderbelange einbezogen wird. Stichworte unter diesem Titel: gemeinsame elterliche Sorge, Praxis bei Kindesanhörungen, Durchsetzung des Besuchsrechtes usw.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die zu revidierende Materie relativ komplex ist und umfassende Vorarbeiten erfordert. Sodann hat sich der Bundesrat bereits aufgrund des Berichtes des Bundesamtes für Justiz bereit erklärt, den Revisionsbedarf bei den Bestimmungen betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange bei Scheidungen eingehend zu prüfen. Der Bundesrat hat am 25. Januar 2006 beantragt, die Kommissionsmotion anzunehmen.
Abschliessend ersuche ich Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, den beiden Initiativen keine Folge zu geben. Sie geben damit einer in der Praxis gewünschten umfassenderen Revision den Vorzug.