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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-15

Wortprotokoll

Es geht hier bei Artikel 64 wie gesagt um den Kernpunkt dieser Nachbesserung. Herr Vischer, es ist nicht so, dass irgendein Direktor einer Strafanstalt angerufen hat und gesagt hat, eine andere Regelung wäre besser. Ich habe Ihnen in der Einleitung dargelegt, dass dies zahlreiche Fachleute, Behördenvertreter, Organisationen aus dem Bereich des Strafvollzuges, Gerichte und vor allem die Kantone, welche für diese Massnahme zuständig sind, gesagt haben.

Es ist natürlich nicht einfach, ein Strafgesetzbuch in Kraft zu setzen, wenn die Kantone kommen und sagen, sie hätten zahlreiche Fälle von Straftätern - allein im Kanton Zürich waren es damals 20 -, die wir nach dem neuen Recht entlassen müssten, wobei wir sie nach dem geltenden Recht, das heute in Kraft ist, in Verwahrung behalten müssten und würden, weil diese Schwerverbrecher sonst Wiederholungstäter würden. Man darf nicht leichtfertig über solche Dinge hinweggehen, vor allem wenn man weiss, was in den vergangenen Jahren in Bezug auf die vorzeitige Entlassung oder Urlaubsgewährung gegen den klaren Rat von Praktikern passiert ist.

Wir waren also gezwungen und in der Verantwortung, diese Revision an die Hand zu nehmen. Ich sage Ihnen nochmals: Wir haben nicht einfach jeden Wunsch berücksichtigt - es waren noch viele Wünsche da -, sondern haben nur das berücksichtigt, wo es um eine schwere Beeinträchtigung der Sicherheit geht. Wenn man das genau studiert, ist es so, dass man dann hier Lücken im neuen Gesetz findet. Herr Vischer, wenn Sie sagen, man könne das nach drei Jahren nicht mehr ändern, dann könnten Sie ja nie ein Gesetz ändern. Ein Gesetz ändern - das betrifft immer eine Verbesserung oder ein Anliegen, das man berücksichtigen will. Damals hat man ein Strafgesetzbuch gemacht und erlassen, und vielleicht haben die Praktiker auch zu spät reagiert, das kann ja alles sein. Ich will keine Schuldigen suchen, aber wir stehen jetzt hier, und wir haben jetzt dafür zu sorgen, dass eben keine solchen Missstände vorkommen.

Nach dem Beschluss, den Sie gefasst haben, ist neu eine Höchststrafe für Anlasstaten von mindestens zehn Jahren vorgesehen. Wir schlagen Ihnen keine neue Anlasstatenumschreibung, sondern eine neue Höchststrafe von mindestens fünf Jahren vor, also auch für schwere Delikte. Würde man das nicht tun, dann würden Delikte wie Gefährdung des Lebens, einfache Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung, sexuelle Handlung mit Kindern als Anlasstaten nicht infrage kommen, als wären das nichtssagende Delikte. Jeder muss doch sagen, dass das störend wäre.

Wir haben aber nicht nur ausgedehnt, wir haben auch eingeschränkt. Das müssen Sie auch anerkennen. Gleichzeitig werden nämlich die Voraussetzungen in Absatz 1 auch eingeschränkt, wobei jemand einer Person eine schwere physische, psychische oder sexuelle Schädigung zugefügt haben muss oder zufügen wollte. Das ist eine andere Umschreibung, das ist etwas anderes als nur eine schwere Beeinträchtigung. Schwere Taten, die nur eine materielle Schädigung zur Folge haben, also z. B. Diebstahl, können somit nicht zu einer Verwahrung führen. Man hat also den Katalog der Taten auf der einen Seite ausgedehnt, auf der anderen Seite gleichzeitig aber auch eingeschränkt.

Zusätzlich zu denjenigen in Absatz 1 werden Änderungen in den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagen. Auf diese gehe ich nicht näher ein, sie sind ja unbestritten. Die sollen in Verbindung mit den Änderungen in Artikel 64b Absätze 1 und 2 den Übergang vom Strafvollzug in die Verwahrung präziser regeln. Wir sind mit dem einverstanden.

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine sehr massvolle Ausweitung der Verwahrung dar. Die Verwahrung bleibt für schwere Straftaten vorbehalten und gilt nicht für jedes Delikt. Sie geht damit weniger weit als die Verwahrung nach geltendem Recht. Das geltende Recht hat eine strengere Verwahrungsvorschrift. Der neue Vorschlag ist aber weniger einschränkend als die Fassung, die Sie beschlossen haben. Er trägt den Sicherheitsbedenken der Verantwortlichen Rechnung; die hat man nicht einfach auszuklammern.

Die im Minderheitsantrag vorgeschlagenen Änderungen würden demgegenüber die Sicherheit in Bezug auf gefährliche Straftäter massiv verschlechtern. Sie gehen noch weit hinter das zurück, was Sie beschlossen haben. Insbesondere könnten zahlreiche gefährliche Ersttäter nicht verwahrt werden. Mit anderen Worten: Bei Tätern, die zwar schwere Verbrechen begangen haben und eine schlechte Zukunftsprognose aufweisen, jedoch keine psychische Störung im Sinne der Psychiatrie haben, müssten wir warten, bis sie ein zweites schweres Verbrechen begehen, bevor sie verwahrt werden könnten. Damit würde eine zentrale Neuerung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wieder rückgängig gemacht. Das war ja gerade eines der wichtigen Erfordernisse, die Sie beschlossen haben und die wir nicht geändert haben, dass es in den einschränkenden Bestimmungen auch für Ersttäter gelten muss. [PAGE 222]

Aus der von der Minderheit vorgeschlagenen Regelung geht auch nicht klar hervor, ob Täter, die eine psychische Störung aufweisen, erst dann verwahrt werden dürfen, wenn sie erfolglos einer therapeutischen Massnahme unterzogen wurden - Buchstabe b -, oder bereits als Ersttäter, ohne dass vorher ein Therapieversuch unternommen wurde. Die Bestimmung ist demnach zu unklar, das ist vor allem für ein Strafgesetzbuch immer verhängnisvoll. Dieser Minderheitsantrag stellt somit in Bezug auf die Sicherheit einen klaren Rückschritt dar, und zwar auch einen klaren Rückschritt gegenüber dem, was Sie schon 2002 beschlossen haben.

Das Gleiche gilt auch für den Eventualantrag der Minderheit. Gemäss diesem Antrag sollen in Buchstabe a die Täter mit "Persönlichkeitsstörung" separat erfasst werden. Was aber sind Persönlichkeitsstörungen? Nach den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation sind Persönlichkeitsstörungen psychische Störungen, und die sind bereits in Buchstabe c erfasst. Dann wäre das also unnötig. Der Eventualantrag der Minderheit hat somit zur Folge, dass Täter, die keine psychische Störung aufweisen - das wird man ausklammern -, nie verwahrt werden dürfen, dies auch dann nicht, wenn sie Wiederholungstäter sind. Eine solche Regelung würde nicht nur die Neuerung des revidierten Strafgesetzbuches wieder rückgängig machen, weil man dort gerade auch bei Ersttätern diese Verwahrung wollte, sondern auch weit hinter das geltende Recht zurückgehen. Das ist mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern nicht akzeptabel.

Ich bitte Sie daher, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen, wie das die Mehrheit beantragt, und die Minderheitsanträge abzulehnen.