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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-03-15

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Herr Vischer hat jetzt eigentlich die Eintretensdebatte erneut aufgerollt. In der Eintretensdebatte haben wir uns ausführlich dazu geäussert, weshalb nun diese Revision der Revision gemacht werden muss. Ich darf einfach in Erinnerung rufen: Der Bundesrat selbst hat in seiner Botschaft auf Seite 4693 erklärt, warum diese peinliche Situation entstanden ist, die jetzt Herr Vischer nochmals geisselt. Es waren damals die Praktiker der Strafverfolgung und des Strafvollzuges, die ihre Einwände eingebracht haben, aber eben nicht in der breiten und auch nicht in der starken Form, wie das dann nachträglich, nach unserer Beschlussfassung, erfolgt ist. Und das hat tatsächlich dazu Anlass gegeben - ich meine, berechtigten Anlass gegeben -, dass wir diese Gesetzgebung aus dem Jahr 2002 nochmals überdenken. Also insofern haben wir, möchte ich meinen, diesen Punkt in der Eintretensdebatte abgehakt, wir müssen ihn nicht noch einmal aufbringen.

Kommt dazu, dass es natürlich sehr übertrieben ist, wenn gesagt wird, nach jedem Brief eines Gefängnisdirektors würden wir hingehen und das Strafgesetz ändern; das ist ja eine Übertreibung ohnegleichen; das stimmt selbstverständlich nicht. Wir haben aber auch eine andere Situation: Es haben sich die Verhältnisse verändert, es haben sich auch die Ansichten in Zusammenhang mit verschiedenen Ereignissen in unserer Gesellschaft verändert, es sind aber auch neue Erkenntnisse dazugekommen. Ich möchte nicht weiter auf dieses Thema eingehen, sondern zu dem Artikel kommen, den wir jetzt behandeln.

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Der grosse, deutliche Unterschied ist der, dass die Minderheit bei Absatz 1 die zehn Jahre Höchststrafe, die zur Verwahrung Anlass geben können, beibehalten möchte. Das ist eine zu hohe Hürde, das hat sich gezeigt. Denn hier würden verschiedene Anlasstaten wegfallen. Sie sind aufgezählt worden; ich möchte sie hier nicht wiederholen. Weiter führt der Minderheitsantrag Menétrey-Savary ein, dass man unter anderem - die Minderheit hat zur Verwahrung drei Voraussetzungen eingeführt - einen Täter vor sich haben muss, der vorbestraft ist. Ferner müssen - wie Bundesrat und die alte Fassung vorsehen und es die Mehrheit ebenfalls unterstützt - weitere ernsthafte Bedenken bestehen. Im Übrigen sind die weiteren Voraussetzungen von Mehrheit und Minderheit ziemlich identisch, mit der Ausnahme, dass es gemäss Fassung der Mehrheit genügt, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht, und dass gemäss jener der Minderheit bereits eine therapeutische Massnahme erfolglos vollzogen sein muss. Hier ist der Unterschied der, dass die Mehrheit eine weniger hohe Hürde vorsieht.

Insgesamt meine ich ebenfalls, dass die Minderheit zu hohe Hürden errichtet. Es geht hier sicher um eine sehr heikle Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Täters oder der Täterin und jenen der öffentlichen Sicherheit. Aber bei dieser Interessenabwägung haben wir mit der Fassung der Mehrheit die notwendigen einschränkenden Leitplanken gefunden. Es ist nicht notwendig, den Rahmen noch enger zu setzen.

Ich beantrage Ihnen daher, mit der Mehrheit zu stimmen.