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preparatory:AB 63368

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Wir haben ja in der Eintretensdebatte festgestellt, dass wir in der Revision einer Revision stecken. Im Zentrum der Kritik der Strafverfolgungsbehörden steht bekanntlich die Schnittstelle zwischen unbedingten Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen nach neuem Recht. Eine Schnittstellenproblematik gibt es aber bereits nach geltendem Recht. Denn nach dem Ordnungsbussengesetz können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften in einem vereinfachten Verfahren mit Bussen bis zu 300 Franken geahndet werden, ohne Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Übertretungen, welche über die in der Ordnungsbussenverordnung definierten Tatbestände hinausgehen, werden dagegen mit Haft oder Busse bestraft, wobei für die Zumessung der Busse die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden müssen und die Haft mit bedingtem Vollzug verhängt werden kann.

Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 Stundenkilometern innerorts eine tiefere Busse nach sich zieht als eine Geschwindigkeitsübertretung von 11 bis 15 Stundenkilometern. Die Kantone lösen das Problem, indem sie auch für diesen Bereich der Übertretungen im Strassenverkehr fixe Bussenkataloge vorsehen. Die Schnittstellenproblematik zwischen Ordnungsbussen und normalen Übertretungsbussen bleibt auch im neuen Recht bestehen.

Eine weitere Schnittstellenproblematik besteht im geltenden Recht zwischen unbedingten Übertretungsstrafen und bedingten Strafen für Vergehen und Verbrechen. Die logischste Lösung für die Beseitigung dieser Problematik wäre, den bedingten Strafvollzug auch für Übertretungsstrafen und im Prinzip sogar für Ordnungswidrigkeiten vorzusehen. Davon ist jedoch zwingend abzuraten, weil die Einführung des [PAGE 216] bedingten Strafvollzuges bei Ordnungsbussen und Übertretungsbussen für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einem enormen Mehraufwand in Justiz und Verwaltung führen würde.

Die Schnittstellenproblematik muss somit grundsätzlich in Kauf genommen werden, wenn für Übertretungen nur unbedingte Bussen möglich sein sollen. Das Problem ist nicht lösbar, aber man kann seine Bewältigung erleichtern. Um diese Problematik bei den Strafen für Vergehen zu entschärfen, sieht Artikel 42 Absatz 4 des neuen StGB in der Fassung vom Dezember 2002 vor - auf der Fahne in der Spalte ganz links -, dass jede bedingte Strafe mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verbunden werden kann. Nach dem Entwurf des Bundesrates beziehungsweise nach dem Beschluss des Ständerates soll nun neu eine bedingte Strafe nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer Übertretungsbusse verbunden werden können. Denn das Problem der Fassung aus dem Jahr 2002 besteht darin, dass die Lösung nicht massengeschäftstauglich ist, weil der Richter sich in jedem Fall minimal mit den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters befassen müsste und nicht einfach einen Katalog mit fixen Bussen anwenden könnte.

Die Mehrheit beantragt Ihnen nun eine neue Fassung, wonach eine bedingte Strafe nur mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden kann. Die FDP-Fraktion ersucht Sie, diesen Antrag zu unterstützen, denn die Verbindung von bedingten Strafen mit bedingten Geldstrafen, insbesondere die Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer bedingten Geldstrafe, ist alles andere als sinnvoll. Bedingte Strafen sollen nur mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden können. Die Schnittstellenproblematik ist mit dem Antrag der Mehrheit am geringsten, und im Gegensatz zum Antrag der Minderheit Hämmerle ist sie massengeschäftstauglich, weil auch die Verbindung mit einer Busse möglich ist.

Dass die Verbindung einer bedingten Strafe mit einer bedingten Geldstrafe fragwürdig ist, hat auch der Bundesrat erkannt. Laut Botschaft wollte er aber diese Bestimmung nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Parlamentes ändern. Wir meinen jedoch, dass es die Pflicht des Parlamentes ist, in dieser Gesetzesbestimmung ausschliesslich sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten von Sanktionen vorzusehen, und ersuchen Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Den gleichen Antrag zur Unterstützung der Mehrheit stellen wir auch bezüglich der analogen Änderungen in Artikel 36 des Militärstrafgesetzes.