Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-03-15
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Ich möchte nicht den Wirrwarr mit den bedingten und den unbedingten bedingten Freiheitsstrafen und bedingten Geldstrafen noch grösser machen, sondern auf die zwei Differenzen, wie sie bei diesem Artikel vorhanden sind, zurückkommen.
Wir haben eine erste Differenz bei Absatz 1. In diesem Absatz 1 wird nach der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates die Regel aufgestellt, dass normalerweise der Vollzug aufgeschoben wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Minderheit möchte hier einfach eine Kann-Formulierung, die völlig offen ist. In der Praxis laufen beide Varianten auf das Gleiche hinaus. In der Praxis kann nach der Version der Minderheit der Richter so oder so entscheiden, in der Praxis kann der Richter aber auch nach dem Text der Mehrheit den Vollzug aufschieben oder nicht. Wenn er ihn aufschiebt, ist das die Regel, wenn er ihn nicht aufschiebt, hat er einen Ausnahmegrund von dieser Regel zu dokumentieren. Also, in der Praxis kommt es aufs Gleiche hinaus. Einzig die Fassung von Bundesrat und Mehrheit sagt deutlicher, dass es eigentlich der Regelfall sein sollte, dass man unter den gegebenen Voraussetzungen eine Strafe aufschiebt. Die Differenz ist hier also äusserst gering.
Ich meine aber, dass die Fassung der Mehrheit klarer in die Richtung zielt, die der Gesetzgeber hier vorgeben möchte. Der Regelfall ist der Aufschub. Die grössere Freiheit, wie sie die Minderheit geben will, ist vielleicht nicht das, was unbedingt in der Absicht des Gesetzgebers oder in den Überlegungen gelegen hat, die der Bundesrat gemacht hat. Das zum ersten Teil.
Hier bei der zweiten Differenz, bei Artikel 42 Absatz 4, möchte ich wirklich nicht mehr weiter über bedingte, unbedingte Strafen sprechen; ich kann mich hier vollumfänglich den Ausführungen von Frau Huber anschliessen. Die Fassung der Minderheit möchte hier nur bei einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit des Verbindens mit einer Geldstrafe geben. Die Fassung der Mehrheit gibt hier bei jeder Strafe die Verbindungsmöglichkeit, und das ist vorzuziehen.