Amherd Viola · Nationalrat · 2006-03-15
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Ich werde mich zunächst zu Artikel 42 Absatz 1 und dann zu Absatz 4 äussern.
Artikel 42 Absatz 1 sieht vor, dass der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Minderheitsantrag Hämmerle sieht nun vor, dass der Richter die Strafe aufschieben kann. Der Antrag tut dies mit einer Kann-Formulierung. Er will den Strafaufschub also nicht als Regel festlegen. Kollege Hämmerle greift mit seinem Antrag auf die Formulierung des geltenden Rechtes zurück. Wenn man die Formulierung des Mehrheitsantrages und die Formulierung des Minderheitsantrages vergleicht, stellt man fest, dass sie inhaltlich nicht weit auseinander liegen. Der Entwurf des Bundesrates ist jedoch präziser. Er nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf. Sie stellt klar, dass nicht jeder Ersttäter, der eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Die bisherige Formulierung, die im Antrag Hämmerle übernommen wird, ist diesbezüglich unklar.
Zu Absatz 4: Die Änderung dieser Bestimmung gründet auf der Problematik der Schnittstelle zwischen Bussen- und Geldstrafensystem sowie der Schnittstelle zwischen unbedingten Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen. Zudem wurde die Massengeschäftstauglichkeit des bestehenden Absatzes 4 infrage gestellt. Die Massengeschäftstauglichkeit ist dann gegeben, wenn eine grosse Anzahl Fälle in einem einfachen Verfahren ohne grossen Aufwand erledigt werden kann, wie es mit einem fixen Bussenkatalog der Fall ist.
Zur Erinnerung sei hier festgehalten, dass das Parlament bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches das bisherige Bussensystem durch das Geldstrafensystem ersetzt hat. Beim Geldstrafensystem wird die Höhe der Strafe anhand von Tagessätzen festgelegt. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Richter im Einzelfall aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu ermitteln. Dies gilt für den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.
Daneben bleibt für Ordnungsbussen das bisherige Ordnungsbussengesetz mit fixen Bussenbeträgen in Kraft. Dies ein kurzer Rückblick, der zum besseren Verständnis beitragen soll.
Zurück zur Schnittstellenproblematik: Einfach und kurz zusammengefasst besteht diese einerseits darin, dass jemand, der ein schwereres Delikt begeht, oft eine bedingte Strafe erhält, das heisst, dass er keine Geldstrafe bezahlen und keine Freiheitsstrafe antreten muss. Wer ein weniger schwerwiegendes Delikt zu verantworten hat, muss direkt, d. h. ohne Aufschub, eine Geldbusse bezahlen. Andererseits besteht das Problem darin, dass bei einem geringfügigen Fehlverhalten eine Busse, deren Höhe unabhängig von den persönlichen Verhältnissen festgelegt wird, ausgesprochen wird. Bei einem schwereren Gesetzesverstoss gelangt eine Geldstrafe zur Anwendung, deren Höhe der persönlichen [PAGE 218] Situation des Täters angepasst wird. Bei einem gröberen Verstoss kann die zu bezahlende Strafe demnach tiefer ausfallen. Dies stört unseren Gerechtigkeitssinn. Konkrete Beispiele dazu hat Frau Huber aufgezählt, ich muss sie nicht wiederholen.
Die Kommission hat sich mit dieser Schnittstellenproblematik intensiv befasst. Eine vollkommene Lösung des Problems ist nicht möglich. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Meinung, dass mit der nun vorgeschlagenen Formulierung gemäss Antrag der Mehrheit, welche auf den Antrag Huber zurückgeht, die bestmögliche Lösung gefunden wurde. Der Bundesrat stimmt diesem Mehrheitsantrag ebenfalls zu.
Der Minderheitsantrag Hämmerle sieht zudem vor, dass nur bedingte Freiheitsstrafen, die notabene erst ab sechs Monaten möglich sind, mit einer Geldstrafe verbunden werden können. Damit wird der grösste Teil der Strafen, die in Bezug auf die Schnittstellenproblematik von Bedeutung sind, ausgeklammert. Im zentralen Bereich wird damit keine Lösung angeboten.
Die Frage der Massengeschäftstauglichkeit von Absatz 4 von Artikel 42 wurde damit beantwortet, dass gemäss Mehrheitsantrag eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden kann. Beim Minderheitsantrag Hämmerle wird die Busse weggelassen, was das Problem der Massengeschäftstauglichkeit nicht löst.
In diesem Sinne bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Hämmerle abzulehnen und den Antrag der Mehrheit der Kommission anzunehmen.