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AB 63381

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Es handelt sich hier um den Kernpunkt der Revision der Revision, nämlich um die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung. Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Hämmerle zu unterstützen. Mit der Änderung von Artikel 64 haben wir den Kreis der Anlasstaten wesentlich erweitert und die Voraussetzungen verschärft und somit genügend für die Sicherheit getan.

Nun zu Artikel 65 Absatz 2: Die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung verletzt wichtige rechtsstaatliche Grundsätze, das wurde bereits gesagt. Der Grundsatz "ne bis in idem" und auch die Voraussetzungen oder die Bedingungen der EMRK werden verletzt. Im Übrigen hat die Auswertung der Vernehmlassung ergeben, dass das Resultat bei den Kantonen ziemlich unentschieden ist. Es trifft deshalb nicht zu, dass diese Revision der Revision insbesondere von den Praktikern gewünscht wurde.

Diese Bestimmung verursacht jedoch nicht nur rechtsstaatliche, sondern auch praktische Probleme, sie ist unklar und undurchführbar. Welches sind die praktischen Probleme? Die Bestimmung verlangt, dass die Voraussetzungen für die Verwahrung bereits zum Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben. Zudem sind während des Vollzuges neue Beweismittel und Tatsachen erforderlich. Hier ist der Text unklar: Müssen sich diese neuen Tatsachen während des Vollzuges ereignen, oder müssen sie sich vor dem ersten Urteil ereignet haben und erst später entdeckt worden sein? Wenn sie sich erst nachher ereignet haben, dann muss man darauf hinweisen, dass sich ein Täter oder eine Täterin während des Strafvollzuges in einer besonderen Situation befindet. Wenn er oder sie ein neues Delikt begeht, dann gibt es eine neue Verurteilung.

Die Meinungen der Psychiater sind auch geteilt. Wie kann man nämlich nachträglich eine Prognose darüber erstellen, ob jemand vor fünf oder sechs Jahren bereits die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt hätte? Das ist [PAGE 225] schlichtweg nicht möglich, das kann niemand, und davor wird sich auch jeder Psychiater hüten.

Diese Bestimmung löst im Übrigen auch nicht das Problem der sogenannten Zeitbomben - ich hasse dieses Wort, Menschen sind keine Bomben, aber es wird ja immer wieder gebraucht. Was passiert nämlich mit jenen Fällen, bei welchen keine neuen Beweismittel und keine neuen Tatsachen auftreten? Diese Menschen können dann eben nicht nachträglich verwahrt werden. Die Hauptbegründung des Bundesrates und auch gewisser Praktiker nimmt ja eben Bezug auf das Problem dieser sogenannten Zeitbomben. Genau dieses Problem wird mit der Bestimmung nicht gelöst, weil sich in solchen Fällen eben allenfalls keine neuen Beweismittel und keine neuen Tatsachen ergeben.

Dann möchte ich noch daran erinnern, dass dem ersten Urteil jeweils auch schon ein längeres Verfahren vorausgeht und die Untersuchungsbehörde genügend Zeit gehabt hat, um ausführlich zu überprüfen, ob jemand verwahrt werden muss oder nicht.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Minderheit Hämmerle zu folgen und diese Bestimmung zu streichen.