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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-25

Wortprotokoll

Vorerst ist zu betonen, dass dem türkischen Fahndungsersuchen nicht entsprochen wurde, und zwar aus verschiedenen Gründen. Weil es beim geäusserten Tatverdacht im Wesentlichen um die Begehung schwerer gemeinrechtlicher Straftaten ging, wäre grundsätzlich auch die Schweiz zur Auslieferung verpflichtet gewesen, sofern die Türkei ein entsprechendes Auslieferungsersuchen gestellt hätte. Bei dieser Sachlage hätte eine Information des davon Betroffenen die regelmässig notwendigen Sicherungsmassnahmen vereitelt.

Ob in Änderung der bisherigen Rechtspraxis oder von Rechtsvorschriften künftig nach Abweisung eines Verhaftsersuchens eine Orientierung des Betroffenen erfolgen kann, ist Gegenstand derzeitiger interner Abklärungen in meinem Departement.

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