Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2006-03-20
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-20
Wortprotokoll
In diesem Absatz geht es um das Verfahren bei der Früherfassung einer versicherten Person. Die versicherte Person hat die Arbeitgeber, die Leistungserbringer nach den Artikeln 36 bis 40 des KVG, Versicherungen und Amtsstellen zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärungen im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
Wenn die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist es ausserordentlich schwierig, die erforderlichen Abklärungen treffen zu können. Die Mitwirkung der versicherten Person ist in diesem Verfahrensstadium unabdingbar, um die Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Wir haben heute bereits die unerfreuliche Situation, dass die IV-Verfahren zum Teil sehr lange andauern. Mit einer kooperativen und konstruktiven Mitwirkung der versicherten Person kann das Verfahren etwas gestrafft und zügiger durchgeführt werden.
Sofern eine Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist es aus Sicht der Minderheit II richtig, dass dieser Person Sanktionen auferlegt werden. Wenn eine versicherte Person ihrer Verpflichtung in diesem Bereich nicht nachkommt, scheint es uns angebracht zu sein, eine allfällige spätere Rente während der ersten zwei Jahre angemessen zu kürzen. Die Mehrheit sieht hier gar keine Sanktionen vor. Aber ohne eine mögliche Sanktionierung werden wenig kooperative Versicherte ihren Verpflichtungen kaum nachkommen. Darum braucht es hier geringe Sanktionsmöglichkeiten.
Ich bitte Sie daher, die Minderheit II zu unterstützen.