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Wehrli Reto · Nationalrat · 2006-03-20

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-20

Wortprotokoll

Ich werde mich zu den Anträgen der Minderheit I äussern, Herr Kollege Guisan spricht dann zu den Anträgen der Minderheit II.

Wie wir gehört haben, geht es der Minderheit I darum, dass es für die Meldung zur Früherfassung einer versicherten Person deren Information und dann eben auch deren Einwilligung braucht. Und zwar braucht es diese gemäss dem Antrag der Minderheit I zu Absatz 1, um das Arbeitsunfähigkeitszeugnis beizulegen; gemäss ihrem Antrag zu Absatz 3 wird die betroffene Person überhaupt erst gemeldet, wenn die Einwilligung vorliegt. Die Kommissionsmehrheit folgt in dieser Frage dem Bundesrat, nach dem es "nur" eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person gibt - und zwar wird diese in Absatz 3 statuiert -, nicht aber das Erfordernis einer Einwilligung.

Warum? Halten wir uns wieder das Ziel dieser IV-Revision vor Augen: Die betroffenen Personen sollen so rasch wie möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Die meisten wollen ja auch wieder an den Arbeitsplatz zurück. Es gibt aber Personen, die dazu ermutigt werden müssen. Wenn nun in den Absätzen 1 und 3 das Erfordernis einer Einwilligung statuiert wird, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Meldung kommt, obwohl eine solche nicht nur legal, sondern eben auch sehr legitim ist.

Die Kommissionsmehrheit befürchtet, dass die Anträge der Minderheit I negative Auswirkungen hätten. Sie befürchtet namentlich, dass die Bereitschaft der Meldeberechtigten zu einer Meldung sinken würde und dass bei weniger Meldungen die Möglichkeiten des Instrumentes der Früherkennung [PAGE 334] nicht ausgeschöpft würden. Schliesslich befürchtet sie, dass damit der Status quo besiegelt würde, dass der Rentenbezug weiter zunähme und die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gefördert würde.

Noch kurz einige Bemerkungen zu zwei Votanten.

Ich habe, Herr Fasel, Ihre Ausführungen wohl gehört; es war alles sehr interessant. Ich verstehe aber nicht, worauf Sie hinauswollen, nachdem Sie sich ja vertieft mit der Materie befasst haben. Sie wollen einfach die Minderheit I unterstützen und knüpfen jedes weitere Vorgehen an die Bedingungen, die Sie genannt haben. Das macht auf mich den Eindruck, Sie hätten kein neues Konzept, würden aber eine politische Wette auf das Scheitern des hier vorliegenden Konzeptes eingehen. Das ist nicht im Sinne der Kommissionsmehrheit, das ist nicht zielführend.

Dann noch zu den Bemerkungen von Frau Kollegin Egerszegi: Sie hat sich hier auf den Ausdruck "werden gemeldet" in Artikel 3b Absatz 1 bezogen und macht geltend, hier müsste "können" stehen. Ich glaube, der Wortlaut ist durchaus richtig, denn die Verpflichtung, die damit zum Ausdruck kommt, bezieht sich einerseits eben auf den Inhalt und andererseits auf den Adressaten. Adressat ist die IV-Stelle und nicht irgendwer, und der Inhalt sind die Personalien und Angaben der versicherten Person. Das kann durchaus verbindlich formuliert sein. Es verbindlich zu formulieren macht auch Sinn. Die Stelle, bei der es eine Relativierung braucht, kommt nach der Fassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit dann eben in Absatz 2. Dort steht dann "zur Meldung berechtigt". Aus "werden gemeldet" in Absatz 1 ist also nicht eine Verpflichtung zur Meldung, sondern eine Verpflichtung in Bezug auf Inhalt und Adressaten herauszulesen. Ich erwähne dies auch zuhanden der Materialien.