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Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2006-03-20

Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-20

Wortprotokoll

In diesem Artikel 3b geht es um die Meldung einer versicherten Person mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz an die IV-Stelle für die Früherfassung. Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, die Meldung auf eine freiwillige Basis zu stellen. In Absatz 2 wird aufgeführt, welche Personen und Institutionen zur Meldung berechtigt sind.

Wir von der SVP-Fraktion sind klar der Meinung, dass die Personen und Institutionen zur Meldung verpflichtet werden müssen. Eine freiwillige Meldung reicht nicht aus, weil es einzelne Versicherte gibt, die auf eine IV-Rente abzielen und sich nicht wieder eingliedern lassen wollen, obwohl eine Eingliederung aus objektiver Sicht möglich erscheint. Es gibt nebst der überwiegenden, kooperativen Mehrheit der Versicherten einzelne Versicherte, die sich im ganzen Abklärungsverfahren zu wenig kooperativ verhalten und ihre Mitwirkungspflicht nicht ernst genug nehmen. Sie werden sich einer Meldung zur Früherfassung widersetzen, weil es nicht ihr Ziel ist, sich wieder eingliedern zu lassen. Gerade bei diesen Personen ist es wichtig, dass die Meldung durch die betroffenen Stellen oder Personen erfolgen muss.

Mit der Verpflichtung zur Meldung zur Früherfassung können unserer Ansicht nach mehr Versicherte einer Wiedereingliederung zugeführt werden als bei einer freiwilligen Meldung. Die verpflichtende Form muss unserer Ansicht nach nicht gleich auch Sanktionen nach sich ziehen, wenn eine Meldung nicht erfolgt. Es bleibt so oder so ein Interpretationsspielraum, ob und wann eine Meldung zur Früherfassung zu erfolgen hat. Aber die verpflichtende Form der Meldung wird dazu führen, dass die Versicherten mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz seriöser begleitet und betreut werden.

Wir sind damit einverstanden, dass die versicherten Personen über die Meldung zur Früherfassung zu informieren sind. Es ist aber nicht nötig, dass die Betroffenen vor der Meldung informiert werden müssen. Der Zeitpunkt der Meldung soll der meldenden Stelle oder Person überlassen werden. Bei einer Information vor der Meldung an die IV-Stelle werden sich die Versicherten, die eine IV-Rente anstreben, gegen die Meldung an die IV-Stelle wehren, weil sie gar nicht wieder eingegliedert werden wollen. Sie werden sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens einer Meldung widersetzen, obwohl diese Meldung noch mit keinen Entscheiden verbunden ist. Das Verfahren würde dadurch unnötig verlängert. Bei der grossen Mehrzahl der Versicherten, die sich von Anfang an kooperativ zeigen, kann die Information durchaus vor der Meldung erfolgen. Aber für diejenigen, die ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen wollen, muss die Meldung auch ohne Vorinformation erfolgen können.

In Absatz 4 der Vorlage ist vorgesehen, dass der Bundesrat eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen kann. Die Minderheit II ist damit einverstanden, dass es eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit braucht. Sie möchte diese aber im Gesetz verankert haben, damit in diesem Punkt klare Verhältnisse bestehen. Es ist unbedingt notwendig, dass eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, damit nicht auch Bagatellfälle wie einfache oder kurze Erkrankungen zur Früherfassung gemeldet werden. Vielmehr muss bereits eine gewisse Gefahr der Chronifizierung der Beschwerden vorliegen. In der Botschaft spricht der Bundesrat von einer Mindestdauer von vier Wochen. Diese Frist ist unserer Auffassung nach zu kurz. Die Praktiker in den Kantonen sagen uns, dass die Mindestdauer etwa zwölf Wochen betragen muss. Denken Sie nur an Personen mit psychischen Leiden. Der Verlauf einer psychischen Krankheit kann in den wenigsten Fällen innert vier Wochen beurteilt werden, weil die psychischen Leiden sehr langwierig und auch stark schwankend verlaufen können. Auch um einer Flut von Meldungen zur Früherfassung vorzubeugen, ist es aus Sicht der Minderheit II richtig, eine zwölfwöchige Mindestdauer zur Beobachtung des Krankheitsverlaufs vor der Meldung im Gesetz festzulegen. Nach zwölf Wochen können ein Krankheitsverlauf und die Aussichten einer Wiedereingliederung besser beurteilt werden. Die Meldung der versicherten Person an die IV-Stelle macht dann erst richtig Sinn.

Unterstützen Sie daher die Minderheit II!

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