Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-03-20
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-20
Wortprotokoll
Die Entschädigungen der Gewerkschaften an die Streikenden sind steuerliches Einkommen im Sinne von Artikel 16 und Artikel 23 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, denn diese Einkünfte treten als Ersatzeinkommen an die Stelle des Erwerbseinkommens. Umgekehrt kann dann der Arbeitnehmer von ihm entrichtete Gewerkschaftsbeiträge als Gewinnungskosten von seinem Erwerbseinkommen wieder abziehen.
Auf Stufe Kanton und Gemeinde stellen diese Entschädigungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung ebenfalls ein steuerbares Einkommen dar. Die Entschädigungen der Gewerkschaften sind nicht ein Entgelt des Arbeitgebers für geleistete Arbeit. Sie stellen also kein Erwerbseinkommen, sondern Ersatzeinkommen dar. Daher gehören sie AHV-rechtlich nicht zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn. Auf diesen Entschädigungen sind daher auch keine Beiträge an die übrigen Sozialversicherungen, namentlich auch nicht an die berufliche Vorsorge, zu bezahlen.
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