Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2006-03-21
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Die Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit liegt bei Absatz 1 von Artikel 14a einzig in der Zeitdauer: Soll ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach sechs Monaten oder bereits nach zwei Monaten bestehen? Ich erinnere an die Zielsetzung dieser Revision: Eingliederung vor Rente. Wir wollen die Instrumente der Früherfassung und der Frühintervention schaffen und stärken, und das aus der Erkenntnis heraus, dass es für einen Menschen nach einer krankheitsbedingten Absenz immer schwieriger wird, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, je länger seine Absenz dauert. Wir wollen die Möglichkeit schaffen, möglichst früh zu erkennen, früh zu erfassen und früh zu integrieren.
Es stellt sich nun die Frage, was dieser Zielsetzung näher kommt: nach einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten oder nach einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten? Eine Wartezeit von sechs Monaten dürfte in der Regel durchaus vernünftig sein. Sie kann aber auch zu lange werden, in jenen Fällen, in denen es erfolgversprechend ist, möglichst früh mit Integrationsmassnahmen zu beginnen. Wenn wir die Frist auf zwei Monate setzen, ist sie nicht generell anzuwenden. Es muss nicht generell bereits nach zwei Monaten mit Integrationsmassnahmen begonnen werden. Aber wir schaffen die Möglichkeit dazu. Eine kürzere Frist gibt die Möglichkeit, flexibler zu agieren, was im Einzelfall letztlich auch zur [PAGE 355] schnelleren Integration beruflicher Art führt. Die CVP-Fraktion unterstützt daher die Kommissionsminderheit.
Die Minderheitsanträge Teuscher und Parmelin zu den Absätzen 2 und 3 lehnen wir hingegen ab. Zum Minderheitsantrag Teuscher: Wir sprechen in diesem Artikel von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Menschen sollen wieder eingliederungsfähig werden, und wenn diese Eingliederungsfähigkeit besteht, gibt es die Möglichkeiten der Massnahmen beruflicher Art. Unter Umständen können bereits Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erfolgen. Das ist sicher wünschbar. Eine Verpflichtung der Arbeitgeber können wir aber nicht ins Gesetz aufnehmen, weshalb dieser Minderheitsantrag abzulehnen ist.
Ebenso lehnen wir den Minderheitsantrag Parmelin ab, weil er eine zu starre Frist vorsieht. Es kann sinnvoll sein, vor allem auch für psychisch kranke Menschen, diese Frist in Einzelfällen um ein Jahr zu verlängern. Es gilt für Absatz 3 eigentlich die gleiche Argumentation wie bei Absatz 1: Wir sollten gesetzlich nicht zu starre, enge Fristen setzen. In der Zeit der Einführung des Gesetzes müssen wir Erfahrungen sammeln und die Fristen einzelfallbezogen erweitern können. Um im Einzelfall angemessene Lösungen finden zu können, sollten wir die Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr schaffen.
Zusammenfassend stimmt die CVP-Fraktion bei Absatz 1 mit der Minderheit und bei den Absätzen 2 und 3 mit der Mehrheit. Sie bittet Sie, dies auch zu tun.