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AB 63863

Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Bei Artikel 36 geht es darum, wer Anspruch auf eine ordentliche Rente hat. In Absatz 1 will der Bundesrat nur noch denjenigen Personen eine ordentliche Rente zugestehen, die mindestens während drei Jahren Beiträge geleistet haben.

Ich beantrage Ihnen, beim geltenden Gesetz zu bleiben. Heute hat Anspruch auf eine ordentliche Rente, wer mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet hat. Eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre bringt auf der einen Seite nur wenige Einsparungen. Es war in der Kommission die Rede von 1 Million Franken. Auf der anderen Seite erhöht sich aber der administrative Aufwand. Man hat da von rund 1,5 Millionen Franken gesprochen. Das Verhältnis zwischen den zusätzlichen Kosten und den zu erzielenden Einsparungen spricht also nicht für die Erhöhung der Beitragsjahre. Auch in der Botschaft wird kein einziges stichhaltiges Argument dafür aufgeführt. Im Einzelfall könnte diese Erhöhung aber zu gravierenden Lücken im Versicherungsschutz führen.

Ich bitte Sie daher, bei Artikel 36 Absatz 1 bei einem Jahr zu bleiben.

Bei Absatz 3 geht es um die Streichung des sogenannten Karrierezuschlags. Das ist eine reine Sparmassnahme, die völlig unüberlegt getroffen wurde. Die Kosten eines Behinderten müssen irgendwo abgeglichen werden. Wenn nun der Karrierezuschlag gestrichen wird, werden einfach vermehrt Ergänzungsleistungen nötig sein. Der Karrierezuschlag wurde bis anhin vor allem Personen gewährt, die behindert wurden, bevor sie 45-jährig waren. Mit dem Karrierezuschlag soll das Erwerbseinkommen, das für die Berechnung der Renten massgeblich ist, jedes Jahr um einen prozentualen Zuschlag erhöht werden. Damit soll verhindert werden, dass Leute, die früh invalid wurden, am Ende ihrer beruflichen Laufbahn nur eine minimale Rente bekommen. Vom Grundsatz her ist das richtig, und diesen Grundsatz wollen wir weiterhin im IV-Gesetz verankert haben.

Wenn der Karrierezuschlag nun gestrichen wird, stellt dies eine extreme Benachteiligung von Behinderten dar, die früh behindert wurden, bevor sie 45-jährig waren. Es darf nicht sein, dass wir diese Leute diskriminieren. Was wäre die Folge dieses Streichens? Man müsste einfach vermehrt Ergänzungsleistungen auszahlen, von anderen finanziellen Konsequenzen ganz zu schweigen. Die heutige Regelung hat sich auch sehr gut bewährt.

Ich bitte Sie daher, auch bei Artikel 36 Absatz 3 der Minderheit I zu folgen.