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Rutschmann Hans · Nationalrat · 2006-03-22

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-22

Wortprotokoll

Bei der Beratung der Änderung des Gewässerschutzgesetzes in der ersten Sessionswoche ergab sich eine Differenz zum Ständerat in Artikel 22. Gemäss der Vorlage des Bundesrates sollte die Verantwortung für die Sicherheit von Tankanlagen vor allem bei den Eigentümern und der entsprechenden Branche liegen. So hat der Bundesrat auf eine gesetzlich vorgeschriebene periodische Wartung verzichtet. Gleichzeitig hat er in Artikel 22 festgehalten, dass die Hersteller verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass Tankanlagen dem Stand der Technik entsprechen.

Die vorberatende Kommission hat die Fassung des Bundesrates mehrheitlich übernommen. Eine Minderheit beantragte bei Artikel 22 Absatz 1 jedoch den Zusatz: "Lageranlagen sind alle zehn Jahre nach den Regeln der Technik warten zu lassen. Die Kontrolle der Leckanzeigesysteme hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen." Der Minderheitsantrag schreibt also eine konkrete Frist von zehn Jahren für die periodische Wartung der Tankanlagen vor. Die Kontrolle der Leckanzeigesysteme überlässt er hingegen den Eigentümern und der entsprechenden Branche. Der Nationalrat hat an seiner Sitzung in der ersten Sessionswoche vom 6. März diesem Minderheitsantrag zugestimmt. Diese vom Nationalrat beschlossene Fassung bedeutet bezüglich der Tankanlagen nicht nur eine Verschärfung gegenüber der bundesrätlichen Fassung. Er bedeutet auch eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht. Heute brauchen Anlagen bis 4000 Liter ausserhalb der Gewässerschutzzone keine Bewilligung und unterstehen auch nicht der obligatorischen zehnjährlichen Wartungspflicht.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, ist der Ständerat unserem Rat bei diesem Artikel nicht gefolgt. Der Ständerat hat Artikel 22 neu formuliert. Gemäss Ständerat müssen nur jene Anlagen periodisch kontrolliert werden, welche die Gewässer gefährden können, wenn sie also in besonders bezeichneten Gewässerschutzzonen liegen. Mit dieser Formulierung macht der Ständerat auch einen Unterschied zwischen Wartung und Kontrolle, dies mit der Begründung, eine Wartung sei nur dann nötig, wenn die Kontrolle negativ sei. Sodann legt sich der Ständerat nicht auf ein fixes Wartungsintervall von zehn Jahren fest, sondern er sieht ein flexibles Kontrollintervall vor. Je nach Gefährdung der Gewässer könnte der Bundesrat zudem Kontrollintervalle für weitere Anlagen festlegen. Verzichtet hat der Ständerat auch auf eine spezielle Regelung der Kontrollpflicht für Leckanzeigesysteme bei Artikel 22, da der Bundesrat in der entsprechenden Verordnung wie bisher alle zwei Jahre eine Kontrolle vorsieht.

Gegenüber der Fassung unseres Rates bringt jene des Ständerates im Bereich der Kontrollpflicht für Tankanlagen eine Erleichterung, im Bereich der Leckanzeigesysteme jedoch eine Verschärfung.

Die UREK hat an der gestrigen Sitzung mit 18 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, dem Beschluss des Ständerates vom 16. März 2006 zu folgen. Namens der UREK beantrage ich Ihnen, ebenfalls der Fassung des Ständerates zuzustimmen.