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AB 64107

Laubacher Otto · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-23

Wortprotokoll

In Artikel 87 der Bundesverfassung werden die Seilbahnen zur Bundessache erklärt. Damit hat der Bund nun eine umfassende Verfassungskompetenz erhalten. Sie ermöglicht es, Verfahren und Zuständigkeit für den gesamten Seilbahnbereich zu vereinheitlichen und die bestehende Lücke auf Gesetzesstufe zu schliessen. In technischer Hinsicht wird dabei gleichzeitig eine Harmonisierung mit der EG-Richtlinie über Seilbahnen für Personentransportverkehr sichergestellt. Angesichts der raschen technologischen Entwicklung soll das Gesetz allerdings nur die Rahmenbedingungen enthalten, der Vollzug ist auf Verordnungsstufe detailliert zu regeln.

Die bewährte und unumstrittene Konzessions- und Bewilligungspolitik des Bundes für touristische Transportanlagen soll weitergeführt werden. Ebenso sollen alle bisherigen Verordnungsbestimmungen, die sich bewährt haben, beibehalten werden, sei es im Rahmen des Seilbahngesetzes, sei es weiterhin auf Verordnungsstufe. Anstelle von drei verschiedenen Verfahren vor der Inangriffnahme des Baus einer Seilbahn soll es zukünftig nur noch ein Verfahren geben. Bisher wurden für die Konzession, die Plangenehmigung und die Baubewilligung drei getrennte Verfahren durchgeführt, wobei für letztere die Kantone zuständig waren. Dagegen ist für die Seilbahn in kantonaler Zuständigkeit diese vereinfachte Bewilligungspraxis bereits heute Regel.

Mit der nun vorgeschlagenen Zusammenfassung, der Vereinfachung - Konzession, Plangenehmigung, Baubewilligung -, der umweltrechtlicher Spezialbewilligung wird auf Bundesebene die grösstmögliche Konzentration erzielt. Zuständige Behörde ist neuinstanzlich allein das Bundesamt für Verkehr. Einzig für Skilifte und Kleinluftseilbahnen bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Das Gesetz regelt auch die Betriebsbewilligungen für Seilbahnen. Es legt zudem fest, wie der Bund und die Kantone die Sicherheitsaufgaben ausüben müssen. Insbesondere wird neu auf Gesetzesstufe ausdrücklich festgehalten, dass der Bau und die Sicherheit grundsätzlich risikoorientiert angegangen werden. Der Bund trägt damit dem hohen Stellenwert der Sicherheitsaufsicht Rechnung, ohne dass dadurch unverhältnismässige Kosten entstehen würden. In der Prüfungspraxis wird sich gegenüber den allgemeinen Bestimmungen denn auch gar nichts ändern. Allenfalls erforderliche Anpassungen des Seilbahngesetzes an die Neugestaltung der Sicherheitsaufgaben werden im Bundesgesetz über die Reorganisation der Sicherheitsaufsicht erfolgen.

Mit dem Seilbahngesetz werden drei Hauptziele angestrebt: die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Seilbahnwesen in Ausübung des Verfassungsauftrages in Artikel 87 der Bundesverfassung, die Vereinfachung der Verfahren im Sinne des Konzentrationsmodelles gemäss Bundesgesetz und in technischer Hinsicht die Harmonisierung mit dem europäischen Recht.

Ein wichtiges Anliegen des Gesetzes ist die angestrebte Verfahrensvereinfachung. Dies wird durch das Zusammenlegen aller für den Bau einer Bahn erforderlichen Verfahren in einem einzigen Verfahren nach dem Grundsatz des konzentrierten Entscheidverfahrens erreicht. Mit den Entscheiden werden die sicherheitstechnischen Aspekte, alle Transport-, Raumplanungs- und Umwelterfordernisse sowie die baurechtlichen Erfordernisse abgedeckt. Damit kann eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Zudem entfällt die bisher aus Koordinationsgründen notwendige parallele Verfahrensführung Plangenehmigung und Baubewilligung. Auch die Rechtswege können gestrafft und vereinheitlicht werden. In umweltrechtlicher und umweltpolitischer Hinsicht sind keine Änderungen vorgesehen. Die bisherigen Ziele und Grundsätze der Bundespolitik im Bereich touristischer Anlagen soll beibehalten werden. Das Seilbahngesetz beschränkt sich auf die Sicherheitsaufsicht sowie auf bauliche Fragen und schafft keine neuen Instrumente zur finanziellen Unterstützung von Investitionsvorhaben. Das neue Verfahren greift nicht in die Finanzierungsmechanismen des Bundes im Seilbahnbereich ein.

Eintreten auf die Gesetzesvorlage war in der Kommission nicht bestritten. Die Kommission hat allerdings noch einige Anpassungen eingebaut, die aber im Grundsatz dem Gesetz entsprechen. Diese werden wir von der Kommission her unterstützen.