Huber Gabi · Nationalrat · 2006-03-23
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-23
Wortprotokoll
Mit der Initiative wird die Schaffung von gesetzlichen Bestimmungen für ein Vorkaufsrecht zugunsten von Mieterinnen und Mietern von Wohnungen verlangt. Begründet wird das Anliegen einerseits mit der im internationalen Vergleich tiefen Eigentumsquote in der Schweiz, andererseits sollen die Rechte der Wohnungsmieterinnen und -mieter verbessert werden. Das Vorkaufsrecht für Mehrfamilienhäuser soll auch für Mietergemeinschaften, Wohnbaugenossenschaften und Stiftungen ermöglicht werden. Nach den Vorstellungen der Initiantin sind im Weiteren Formen des limitierten Vorkaufsrechtes zu prüfen.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, der Initiative betreffend die Schaffung eines Vorkaufsrechtes für Mieterinnen und Mieter keine Folge zu geben. Für die Mehrheit der Kommission waren dabei folgende Gründe wegleitend:
Ein gesetzliches Mietervorkaufsrecht käme einer massiven Einschränkung des Eigentumsrechtes gleich. Schon in der Vergangenheit sind mehrere Vorstösse mit dem gleichen Anliegen abgelehnt worden, weil sie eine eigentumsfeindliche Massnahme darstellen. Ein limitiertes Vorkaufsrecht in Bezug auf den Preis, welches die Initiantin zu prüfen wünscht, käme einer eigentlichen Teilenteignung gleich. Die Vermutung liegt nahe, dass mit der Initiative die Vorstufe zu einem preislich limitierten Vorkaufsrecht geschaffen werden soll, denn die Ziele, mit denen die Initiative begründet wird, können mit einem unlimitierten Vorkaufsrecht nicht erreicht werden. So wird in der Begründung der Initiative zum Beispiel darauf verwiesen, dass andere Länder das Instrument des Mietervorkaufsrechtes bereits kennen. Dies hat jedoch rein gar nichts damit zu tun, dass im Ausland das selbstgenutzte Wohneigentum stärker verbreitet ist als in der Schweiz. Vielmehr sind die Gründe dafür, wie zahlreiche Studien belegen, vielfältig. Die bestimmenden Faktoren sind vor allem die steuerliche Belastung des Wohneigentums, der Ausbau der staatlichen Altersvorsorge und die Qualität des Mietwohnungsmarktes, aber sicher nicht das allfällige Bestehen eines gesetzlichen Mietervorkaufsrechtes.
Was den meisten Mietern heute zum Erwerb von Wohn- und Geschäftseigentum fehlt, sind wohl eher die nötigen finanziellen Mittel als die Kaufgelegenheit. Die Möglichkeit nämlich, zu marktüblichen Preisen Eigentum zu erwerben, steht den Mieterinnen und Mietern bereits heute offen. Ein unlimitiertes Vorkaufsrecht verhilft diesbezüglich zu keinem neuen Vorteil. Es würde auch nichts daran ändern, dass der verkaufswillige Eigentümer den Kaufpreis für sein Objekt in der Regel nach der bestmöglichen Kaufpreisofferte bestimmt. Von der Ausübung des Vorkaufsrechtes würde also ohnehin nur der finanzkräftige Mieter Gebrauch machen, welchem der Eigentumserwerb auch ohne gesetzliches Vorkaufsrecht möglich ist. Ein generelles Vorkaufsrecht würde zudem zwei Klassen von Mietern schaffen, nämlich jene, die zufällig das Glück haben, ein Objekt zu bewohnen, dessen Eigentümer verkaufswillig ist, und jene, die nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen.
Als weitere unliebsame Folgen der Schaffung eines gesetzlichen Mietervorkaufsrechtes sind der Anreiz zur Spekulation und die preistreibende Wirkung zu nennen. Die Mieter könnten versucht sein, mit dem Geldwert ihres Vorkaufsrechtes zu handeln. Umgekehrt könnte der verkaufswillige Vermieter versucht sein, den Preis von Anfang an so hoch anzusetzen, dass der Vorkaufsberechtigte abgeschreckt wird.
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes für Mieterinnen und Mieter muss auf freiwilliger Basis und darf nicht auf Gesetzeszwang beruhen. Eine Gesetzesrevision ist nicht nötig, weil die Möglichkeit der vertraglichen Einräumung von Vorkaufsrechten im geltenden Recht bereits geregelt ist. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis bereits rege Gebrauch gemacht.
Abschliessend ersuche ich Sie im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen, der parlamentarischen Initiative aus den erwähnten Gründen keine Folge zu geben.