Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-03-15
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Beim Invalidenversicherungsgesetz (IVG) ergibt sich aufgrund der neuen Aufgabenteilung, dass die individuellen Leistungen in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes fallen. Das gilt sowohl für den Vollzug wie auch für die Finanzierung; heute haben die Kantone noch einen Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand zu tragen. Diese wiederum hat die Hälfte der jährlichen Aufwendungen der Versicherung zu übernehmen.
Aus der Sicht der Versicherten scheint es mir wichtig zu sein, dass namentlich die IV-Stellen auch nach der neuen Regelung kantonal und regional präsent sein werden.
Auf dem Gebiet der heutigen kollektiven IV-Leistungen wird ein neues Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) geschaffen, das wir gemäss Anhang 2 behandeln werden. Neu obliegt es den Kantonen, die Eingliederung von invaliden Personen zu fördern. Ebenso fällt das Sonderschulwesen neu in die alleinige Kompetenz der Kantone, da es zum Bereich der Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden gehört.
Für die Ausführungsgesetzgebung im Rahmen der NFA 2 sind im hier interessierenden Bereich der Invalidenversicherung die Übergangsbestimmungen von Artikel 197 Ziffern 2, 4 und 5 der Bundesverfassung, mit welchen ein Mindeststandard gesichert wird, von ganz besonderer Bedeutung.
Beim IVG haben wir fünf verschiedene Problemkreise zu behandeln:
1. Die individuellen Leistungen; sie betreffen die Artikel 54, 77, 78 und 78bis.
2. Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten; das betrifft Artikel 73.
3. Die Unterstützung der Behindertenhilfe gemäss Artikel 74.
4. Beiträge an Ausbildungsstätten für Fachpersonal oder Sozialberufe, ebenfalls gemäss Artikel 74.
5. Die Sonderschulung in den Artikeln 8, 14, 19, 73, 75 und 75bis.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass wir diese Pakete beim artikelweisen Vorgehen nicht ohne weiteres erkennen können. Ich werde deshalb beim ersten Artikel eines solchen Paketes allgemeine Ausführungen machen, soweit es notwendig ist. Gingen wir nicht artikelweise vor, wäre es für Nichtkommissionsmitglieder sehr schwer, den Beratungen zu folgen.
Auch beim IVG haben wir es mit paralleler Gesetzgebung zu tun, da derzeit die 5. IV-Revision beraten wird. Die hier beantragten Änderungen des IVG sollten mit der 5. IV-Revision kompatibel sein.
Artikel 8 betrifft den Bereich der Sonderschulung, welcher gemäss Artikel 62 Absatz 3 der Bundesverfassung neu in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt, und zwar vollständig. Das heisst, die Kantone übernehmen die volle fachliche und finanzielle Verantwortung. Volle finanzielle Verantwortung heisst, dass nicht nur die individuellen Leistungen zu tragen sind, sondern auch die kollektiven. Eingeschlossen sind also auch die Massnahmen nach Artikel 19 IVG, der damit aufgehoben werden kann. Dagegen bleiben Massnahmen zur beruflichen Eingliederung nach Artikel 16ff. IVG, einschliesslich Bau- und Betriebsbeiträgen an Institutionen, welche diesem Zwecke dienen, Sache der Versicherung. Es ist nicht immer ganz einfach, im Bereich der NFA die Trennlinie zwischen Versicherungsbereich und kantonalem Bereich zu ziehen. In Absatz 2 wird deshalb die Verweisung auf Artikel 19 gestrichen, weil dieser selber aufgehoben wird, und in Absatz 3 muss Buchstabe c betreffend die Sonderschulung aufgehoben werden.
Der hier angefügte Passus ist im Rahmen der NFA von besonderer Bedeutung, das werden wir auch bei der Beratung des Antrages Ory sehen. Im IVG wird statuiert, dass logopädische und psychomotorische Therapien nicht als [PAGE 156] medizinische Massnahmen im Sinne des IVG gelten. Sie sind Bestandteil des Bildungswesens.
Warum diese Neuregelung? Im Rahmen der Globalbilanz wird die Übernahme der Leistungen nach Artikel 14 Absatz 1 IVG durch die Kantone mit hundert Millionen Franken abgegolten. Heute sind logopädische Massnahmen bei Erwachsenen als medizinische Pflichtleistungen anerkannt. Es gibt Entwicklungen, welche dies auch für psychomotorische Massnahmen anstreben. Würden diese anerkannt, so bestünde das Risiko, dass namentlich mit Bezug auf Geburtsgebrechen diese Massnahmen wiederum von der IV zu finanzieren wären. Heute kann nicht beurteilt werden, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird. Der Zusatz in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG soll sicherstellen, dass die NFA nicht auf dem Umweg über das KVG teilweise unterlaufen wird.
Jetzt bitte ich Sie, Frau Ory die Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. Ich werde mich nachher als Kommissionssprecher dazu äussern.