preparatory:AB 64398
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Zu Artikel 73 IVG: Nach Artikel 112b der Bundesverfassung ist es neu Sache der Kantone, die Eingliederung Invalider zu fördern, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. Wiederum gewährleistet eine Übergangsbestimmung, nämlich Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung, den heutigen Standard.
Artikel 73 IVG kann aufgehoben werden, weil für den Bereich der beruflichen Eingliederungsstätten die Leistungen der Versicherung in die Tarife nach den Artikeln 16 und 17 IVG eingerechnet werden. Bei den übrigen Institutionen entfallen aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten zwischen Versicherung und Kantonen die Leistungen der Versicherung.
Zu Artikel 74 IVG: In der Kommission hat sich eine lange Diskussion darüber ereignet, ob bei der Aufhebung von Absatz 1 Buchstabe d die Aus- und Weiterbildung von besonderem Fachpersonal gewährleistet sei oder nicht. Ursprünglich waren Befürchtungen vorhanden, die Kantone könnten diese Aufgabe vernachlässigen.
Die Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen, weil einerseits die Kantone klar dargelegt haben, dass sie diese Aufgabe, die im Rahmen der ganzen NFA ein Nebenpunkt sein mag, für die betroffenen Behinderten aber zentral ist, erfüllen wollen und erfüllen werden. Zudem gibt es in den Kantonen genug verantwortungsbewusste Leute, die gerade auch in solchen Randgebieten dafür sorgen, dass die Verantwortung wahrgenommen wird. Andererseits fällt die berufsorientierte Weiterbildung unter das Berufsbildungsgesetz. Der in der Kommission gestellte Antrag wurde am Schluss zurückgezogen mit der Feststellung, die Diskussion habe gezeigt, dass die Probleme bereits auf dem Weg zur Lösung seien.
Ich bitte Sie, Kommission und Bundesrat zu folgen.
In Artikel 75 und auch in Artikel 75bis sind die Verweise auf Artikel 73, der aufgehoben werden soll, zu streichen, wobei nach meiner Feststellung Artikel 75bis sowohl in der Vorlage des Bundesrates als auch auf der Fahne nicht erwähnt wird. Das wäre allenfalls für den Zweitrat nachzuholen.
Zu Artikel 77: Da die Kantone nach der neuen Aufgabenteilung keine Beiträge mehr leisten, kann nicht mehr von der öffentlichen Hand gesprochen werden. Der Bund übernimmt die gesamten Beiträge der öffentlichen Hand. Demgemäss muss auch Absatz 2 angepasst werden.
Zu Artikel 78 Absatz 1: Die Problematik, die sich hier stellt, deckt sich vollständig mit der Problemstellung bei Artikel 103 des AHV-Gesetzes. Es geht um die Festlegung des Beitragssatzes des Bundes an die IV bzw. um den Zeitpunkt, in dem dies geschehen soll. Gemäss den derzeit vorhandenen Zahlen ist der richtige Beitragssatz 38 Prozent. Der definitive Beitragssatz wird gemäss der Übergangsbestimmung zu Artikel 78 im Rahmen der dritten NFA-Botschaft festgelegt. Ich verweise auf meine Ausführungen zu Artikel 103 des AHV-Gesetzes.
Noch ein Wort zur Hilflosenentschädigung: Da diese weiterhin durch die öffentliche Hand und nicht durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert wird, ändert sich nichts daran, dass diese Leistungen nicht in EU-Mitgliedstaaten exportiert werden müssen.
Zu Artikel 78bis: Diese Bestimmung entfällt, weil die Kantone an der Finanzierung der IV nicht mehr beteiligt sind.
Zu den Übergangsbestimmungen: In den Absätzen 1 bis 3 geht es darum, dass die heute in der Verordnung über die Invalidenversicherung enthaltene Bestimmung - mit einigen sprachlichen Modifikationen, inhaltlich aber unverändert - ins Gesetz eingefügt wird. Absatz 4 entspricht der beim AHV-Gesetz behandelten Problematik über die definitive Festlegung des Bundesbeitragssatzes. Ich kann auf die Ausführungen beim AHV-Gesetz verweisen.