Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-03-16
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-03-16
Wortprotokoll
Zunächst zu den Bemerkungen von Herrn Pfisterer und Herrn Maissen: Es ist für mich selbstverständlich, dass das keine bürokratische, zahlenmässig präzise Vorgabe ist, sondern dass das pflichtgemäss je nach Situation angewendet werden muss. Dieses pflichtgemässe Ermessen gehört auch zu Artikel 23jbis, wie auch immer Sie die Formulierung wählen, ob imperativ oder fakultativ. Die Bundesbehörden sind gehalten, pflichtgemäss von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, so wie es dem ganzen Geist dieses Gesetzes entspricht. Von daher können wir auf jeden Fall mit beiden Formulierungen leben. Ich bin überzeugt, dass es hier in der Praxis weder im einen noch im anderen Fall Schwierigkeiten geben wird. Ich kann verstehen, dass in den Augen der Initianten vielleicht etwas verpflichtender und verlässlicher wäre, wenn gemäss Antrag Bonhôte der Formulierung des Nationalrates zugestimmt würde.