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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-03-16

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-16

Wortprotokoll

Wie Herr Pfisterer gesagt hat, hat es in diesem Artikel in der Tat zwei problematische Felder: Beim einen geht es um eine Finanzfrage, beim anderen um die Frage Quantität versus Qualität. Diese hat jetzt Herr Pfisterer dargelegt, darauf werde ich nicht mehr unbedingt zurückkommen.

Zur Finanzfrage: Im Ständerat hatten wir eine Kann-Formulierung gewählt: "Der Bund kann den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung gewähren", wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Der Nationalrat hat aus dieser Kann- eine Muss-Vorschrift gemacht. Die Begründung bestand im Wesentlichen darin, dass für diejenigen, welche solche Pärke betreiben, eine Verlässlichkeit gegeben sein solle und dass eine Kann-Vorschrift eine solche Verlässlichkeit nicht garantieren würde.

Zunächst einmal zum Umfang der finanziellen Beiträge, um die es hier geht: Wir reden insgesamt von rund 15 bis 16 Pärken, also von 2 Nationalpärken, 10 Regionalen Naturpärken und etwa 3 Naturerlebnispärken. Das sind etwa 15 Pärke, welche vom Bund unter Umständen Unterstützung erhalten könnten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass für die nächsten Jahre, bis 2011/12, in diesem Bereich etwa 10 Millionen Franken vorgesehen sind; das zum Quantitativen.

Warum haben wir eine Kann-Formulierung gewählt? Wir haben bereits im Juni 2005 ausgedehnt darüber gesprochen, und ich darf Sie daran erinnern, dass Kollege Lauri in diesem Zusammenhang auch als Finanzdelegations- und Finanzkommissionsmitglied Abklärungen getroffen hat: Im Bereich des heutigen Finanzhaushaltsgesetzes ist es so, dass der Bund bei Finanzhilfen ohnehin nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite frei ist, die entsprechenden Auszahlungen zu machen. Es gibt eine Differenzierung zwischen den sogenannten Finanzhilfen und den sogenannten Abgeltungen. Abgeltungen kommen im NHG auch vor; dafür besteht eine Muss-Vorschrift, bei den Finanzhilfen dagegen eine Kann-Vorschrift.

Wenn Sie eine Muss-Vorschrift einfügen, dann ist es trotzdem eine Kann-Vorschrift, weil es eine Finanzhilfe ist. Deshalb sind wir der Auffassung, es wäre ein falsches Signal einer nicht zu garantierenden Sicherheit, wenn wir jetzt eine Muss-Vorschrift wählen. Wir glauben deshalb aus Gründen der Ehrlichkeit hier festhalten und bei einer Kann-Vorschrift bleiben zu müssen. Mit einer Muss-Vorschrift ändern Sie in der Tat an der Verbindlichkeit oder relativen Unverbindlichkeit gar nichts.

Ich bitte Sie daher, der Kommission zu folgen und den Antrag Bonhôte abzulehnen.