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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-03-16

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-16

Wortprotokoll

Ich spreche nicht zu Schröder und erlaube mir zwei Vorbemerkungen:

1. Ich frage Sie: Dürfen Politikerinnen und Politiker denn überhaupt Emotionen zeigen? Als ein Kind von einem Pitbull zu Tode gebissen wurde, machte mich das nicht nur im Dezember wütend, sondern dies bewegt mich heute noch. Mein Gott, als Politiker sind wir doch keine emotionalen Eunuchen! Ich betrachte es deshalb als meine Pflicht als Parlamentarier, alles zu unternehmen, damit nicht erneut ein Kind von einem gefährlichen Hund zu Tode gebissen wird. Für die Politik besteht hier eindeutig Handlungsbedarf.

Kurz zu meiner Interessenbindung: Ich habe diese Resolution tatsächlich unterschrieben - nicht weil ich von einer Tageszeitung dazu verführt worden wäre, an eine Verführung stelle ich höhere Anforderungen. Nein, meine Unterschrift ist und war ein Akt der Anteilnahme und der Solidarität mit einer Familie, die ihr Kind auf tragische und unnötige Weise verloren hat. Zu diesem Akt des Mitgefühls stand ich gestern, dazu stehe ich heute, dazu werde ich auch morgen stehen.

Zum Boulevard: Ich staune, wie schnell der Stapel dieser Boulevardzeitung jeden Morgen hier im Vorzimmer unseres Rates verschwindet. Ich denke, es ist nicht nur deshalb, weil alle das Sudoku lösen wollen.

2. Diese Geschichte über Hunde mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial erinnert mich an die Ursprünge der Verwahrungsinitiative. Nach einem tödlichen Sexualdelikt in Zürich gelang es der Politik damals nicht, eine adäquate und verhältnismässige Antwort auf die Grundproblematik hinter diesem Delikt zu finden. Die Folgen dieses Nichthandelns sind uns eigentlich bestens bekannt. Wir tun deshalb gut daran, heute zu handeln.

Wenn ich die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion lese, so sehe ich, dass er keinen Handlungsbedarf sieht, sondern auf die Kantone verweist. Herr Reimann, die heute zur Diskussion stehende Motion ist für mich aber jetzt die einzige Möglichkeit, den Bundesrat zum Handeln zu zwingen. So weit diese beiden Vorbemerkungen.

Der Bundesrat schiebt nun einmal die Verantwortung auf die Kantone ab. Seien wir aber vernünftig! Für wirksame Massnahmen gegen gefährliche Hunde brauchen wir eine gesamtschweizerische Lösung. Es kann ja nicht sein, dass ein Hundehalter zur Ferienzeit mit einer Sammlung kantonaler Gesetze und der Landkarte durch die Schweiz reisen muss. Für mich sind somit griffige und verhältnismässige Massnahmen gegen gefährliche Hund für das ganze Land gefragt.

Dabei - und das möchte ich hier betonen - geht es um ein Bündel von Massnahmen, die sich vorab und besonders an die Halter richten müssen, das heisst an die Zweibeiner und nicht an die Vierbeiner. Das ist auch die Meinung unserer Kommission. Wir müssen heute nicht über ein Verbot bestimmter Hunderassen entscheiden. Persönlich stehe ich aber auch für ein allfälliges Verbot einer Hunderasse mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial ein. Hier geht es doch um eine Frage der Güterabwägung. Der Schutz des menschlichen Lebens wiegt nun einmal viel mehr als das Recht, irgendeinen gefährlichen Hund halten zu können oder nicht halten zu können. Ein Verbot einer Hunderasse mit einem grossen Gefährdungspotenzial kann allenfalls eine adäquate, zweckmässige und verhältnismässige Massnahme sein. Wir leben nun einmal in einem dichtbesiedelten Land. Es ist auch unbestritten, dass gewisse Hunderassen um ein Vielfaches gefährlicher sind als andere, und die Bevölkerung soll sich doch auch auf öffentlichem Grund ohne Angst vor Angriffen gefährlicher Hunde bewegen können.

Jetzt wird vom Bundesrat - das ist die zweite Argumentationslinie - geltend gemacht, dass für bestimmte Massnahmen keine genügende Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage bestehe. Schauen wir dies einmal an! Im Fokus von Artikel 80 der Bundesverfassung steht sicher das Tier als Schutzobjekt. Damit sind aber sämtliche Bestimmungen, die andere Tiere vor aggressiven Hunden schützen sollen, abgedeckt, aber abgedeckt sind auch alle Bestimmungen über gewisse Zucht-, Haltungs- und Dressurmethoden. Artikel 118 Absatz 2 der Bundesverfassung gibt dem Bund auch Regelungskompetenzen im Bereich des Gesundheitsschutzes. Unser Thema können wir teilweise auch unter diesen Artikel subsumieren. Es ist auch klar, dass das Parlament mit Artikel 7a Absatz 2 und Artikel 7c des Tierschutzgesetzes die Möglichkeit schaffen wollte, Hunde mit abnormalem Verhalten zu verbieten.

Dieser damaligen Auslegung hier im Parlament wurde von niemandem widersprochen. Nehmen wir doch auch zur Kenntnis, dass heute neben den Menschen Hunde und andere Tiere von Kampfhunden gebissen werden. Entsprechende Massnahmen dagegen sind somit auch eine Frage des Tierschutzes. Klar ist auch, dass es sich in den meisten Fällen, in denen es Schwierigkeiten mit gefährlichen Hunden gibt, um tierschutzrelevante Probleme handelt, so um Haltungs-, Dressur- oder Zuchtdefizite. Ich kann somit die zur Diskussion stehenden Massnahmen ohne Problem auf den Tierschutz abstützen. Dabei ist es doch auch legitim, dass Tierschutzvorschriften mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen.

Übrigens: Die Raubtiere in den zoologischen Gärten werden doch in Käfigen gehalten. Ich denke, dass man hier die Menschen nicht vor den Raubtieren schützen will, sondern eher umgekehrt. Noch niemand hat gesagt, dass dafür keine Verfassungsgrundlage bestehe. Findet der Bundesrat schlussendlich doch noch, es bräuchte zusätzliche Grundlagen, so ist er frei, uns als Parlament jederzeit einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Ich ersuche Sie deshalb, die Motion anzunehmen.