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preparatory:AB 64564

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21

Wortprotokoll

Ich kann es kurz machen: Wir haben hier die Ausführungsverordnung zu Artikel 39 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diesen Artikel 39 hat Herr Bürgi ganz zu Beginn der Beratung des Mantelerlasses erläutert. Zur Verordnung will ich nur noch so viel ausführen: Die amtliche Vermessung ist seit 1912 eine Bundesaufgabe, sie wird von den Kantonen vollzogen. Neuerdings werden die Bundesbeiträge an die zu einer Verbundaufgabe werdende amtliche Vermessung in dieser Verordnung geregelt. Diese Bundesbeiträge werden in Prozentwerten, je nach Projektpauschalen, festgelegt, und zwar im Anhang zu dieser Verordnung, den Sie auf den letzten Seiten der Vorlage finden. Dort haben Sie eine ausführliche Regelung darüber, welche Tatbestände mit welchen Prozentwerten vom Bund unterstützt werden.

Die Ausführung oder die Weiterführung der amtlichen Vermessung geschieht aufgrund von Leistungsvereinbarungen. Die Kantone erstellen Realisierungskonzepte, schliessen Programmvereinbarungen mit dem Bund ab und setzen diese mit der entsprechenden Hilfe und der Unterstützung des Bundes um. Diese Umsetzung wird in dieser Verordnung geregelt, einschliesslich der finanziellen Beiträge des Bundes gemäss Anhang.

Das wären meine gesamten Ausführungen zu dieser Verordnung.